Pressemitteilung 2 vom 01.10.2019
Urteil vom 1. Oktober 2019, 1 ZRR 4/19
Nachbar muss Überbau durch Außendämmung nicht dulden, wenn Innendämmung mit vertretbarem Aufwand möglich ist
Der Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) hat heute entschieden, dass ein Nachbar den Überbau seines Grundstücks mit einer Wärmedämmung, die auf der grenzseitigen Außenwand des Nachbarhauses angebracht werden soll, nicht zu dulden hat, wenn eine alternativ in Betracht kommende Ausführung als Innendämmung mit vertretbarem Aufwand bewerkstelligt werden kann. Dies ist nach den konkreten tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, deren Feststellung dem Tatrichter im Rahmen des Parteivortrags obliegt. Mit dem vom Gesetzgeber verwendeten Begriff des Aufwands sind nicht ausschließlich die Kosten der Baumaßnahme bezeichnet.
Sachverhalt:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke im Freistaat Bayern. Der Kläger möchte nachträglich an der Fassade seines Hauses außen eine Wärmedämmung mit einer Stärke von 18 cm anbringen und dafür das benachbarte Grundstück überbauen. Die Fassade steht unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Beklagten. Der Kläger hat behauptet, eine vergleichbare Wärmedämmung sei auf andere Weise, nämlich durch Innendämmung, nicht - schon gar nicht mit vertretbarem Aufwand - zu erreichen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das zuständige Amtsgericht hat der Klage erstinstanzlich teilweise stattgegeben und die beklagte Partei verurteilt, die Anbringung einer Außendämmung von 5 cm Stärke zu dulden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht Würzburg hat auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zu den nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) erforderlichen Dämmmaßnahmen ein Sachverständigengutachten eingeholt und daraufhin mit Urteil vom 14. November 2018, Az. 42 S 1669/17, unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Revision zum BayObLG zugelassen.
Entscheidung des BayObLG:
Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen, da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzungen einer Duldungspflicht des Nachbarn gemäß Art. 46a Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) nicht vorliegen. Ob Art. 46a AGBGB verfassungsgemäß ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden.
Nach Art. 46a AGBGB hat der Eigentümer eines Grundstücks das Übergreifen einer Wärmedämmung, die auf der grenzseitigen Außenwand des Nachbarhauses angebracht werden soll, zu dulden, sofern die unter Art. 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AGBGB genannten Voraussetzungen gegeben sind. Eine Duldungspflicht besteht insbesondere nur, soweit und solange eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise als durch eine Außendämmung mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann. Dies zu beurteilen, ist eine Tatsachenfrage des jeweiligen Einzelfalls. Dabei sind in den Vergleich zwischen Aufwand für eine Außendämmung und eine Wärmedämmung auf andere Art und Weise nicht lediglich die Kosten der jeweiligen Baumaßnahme einzustellen.
Auch die Möglichkeit einer Innendämmung ist in Betracht zu ziehen. Ein grundsätzlicher Vorrang der Außendämmung ist der landesgesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Ziele europäischer Richtlinien zur Energieeffizienz und das in Art. 20a GG verankerte Staatsziel des Umweltschutzes gebieten einen grundsätzlichen Vorrang der Außendämmung nicht, wenn ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks eine vergleichbare Dämmwirkung in vertretbarer Weise erreicht werden kann.
Im konkreten Fall können nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Grenzwerte der EnEV mit einer Innendämmung eingehalten werden. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass dabei besondere Maßnahmen zur Vermeidung bauphysikalischer Nachteile zu ergreifen sind. Den im Gesetz verwendeten Begriff des vertretbaren Aufwands hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
Die maßgebliche landesrechtliche Vorschrift lautet:
Art. 46a AGBGB
Überbau durch Wärmedämmung
(1) 1 Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden, dass die auf einer vorhandenen Grenzmauer oder Kommunmauer nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung und sonstige mit ihr in Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit und solange
1. diese die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des Grundstücks nicht behindern,
2. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen und
3. eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise als durch eine Außendämmung mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann.
2 § 912 Abs. 2 und §§ 913, 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) Der Eigentümer und jeder Nutzungsberechtigte des überbauten Grundstücks können verlangen, dass der Eigentümer des durch den Wärmeschutzüberbau begünstigten Grundstücks die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält.
(3) Schaden, der dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks durch einen Überbau nach Abs. 1 entsteht, ist von dem Veranlasser des Überbaus ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen.
Dr. Andrea Muthig
Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht
Pressesprecherin des Bayerischen Obersten Landesgerichts