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Bayerisches Oberstes Landesgericht

Pressemitteilung 10 vom 11.10.2023

Weitere Verhandlung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) im Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen am 24. Oktober 2023 in München

Termin(e) zur Anhörung eines Sachverständigen und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung

Am 24. Oktober 2023 setzt der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts unter dem Vorsitz von Dr. Andrea Schmidt die mündliche Verhandlung im Verfahren der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen die Sparkasse Nürnberg über Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen fort und wird einen gerichtlichen Sachverständigen anhören:

101 MK 1/20
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. -/- Sparkasse Nürnberg

Termin: 24.10.2023, 10:00 Uhr
Sitzungssaal
Stettnerstraße 10
81549 München

sowie vorsorglich

Termin: 25.10.2023, 12:30 Uhr
Sitzungssaal 270
Justizpalast, Prielmayerstraße 7, 80335 München

Die Termine finden jeweils nicht im Gerichtsgebäude des BayObLG, sondern im Sitzungssaal in der Stettnerstraße bzw. dem Münchner Justizpalast statt.

Das Musterfeststellungsverfahren betrifft Verträge der Musterbeklagten unter der Bezeichnung S-Prämiensparen flexibel, die sie ab den 1990er Jahren mit Verbrauchern geschlossen hat. Der Sparer erhält für sein Sparguthaben eine variable Verzinsung. Lediglich der Anfangszinssatz ist fix vereinbart. Zahlt der Sparer regelmäßig monatlich einen vereinbarten Sparbeitrag ein, leistet die Musterbeklagte ab dem 3. Jahr zusätzlich - bis zum 15. Jahr ansteigende und ab da gleichbleibend hohe - prozentuale Prämienzahlungen auf den Vorjahressparbetrag. Die Musterbeklagte hat die Sparguthaben auf der Grundlage einseitig vorgenommener Zinssatzänderungen verzinst und die versprochenen Prämien gutgeschrieben. Im Jahr 2019 hat sie Kündigungen der Sparverträge ausgesprochen.

Die im Klageregister des Bundesamts für Justiz –

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Allgemeines_node.html

veröffentlichten Feststellungsziele betreffen insbesondere die Modalitäten der Zinsberechnung. Der Musterkläger hält die Zinsänderungsklausel für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig.

In der ersten mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2022 hat der Senat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert und erklärt, dass er die im Streit stehende Zinsänderungsklausel auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung im Anschluss an insoweit gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für unwirksam hält, so dass vom Senat ein sogenannter Referenzzinssatz für die variable Verzinsung des Sparguthabens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen ist.

Der Senat hat daher mit Beschluss vom 22. Juli 2022 einen Sachverständigen für Finanzmathematik ersucht, unter Vorgabe bestimmter Parameter durch den Senat aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsreihen diejenige Zeitreihe oder ggf. einen Pool derjenigen Zeitreihen zu bezeichnen, deren zugrunde liegende Produkte den S-Prämiensparverträgen flexibel des Streitfalls möglichst nahe kommen. In der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2023 werden dem Sachverständigen Fragen zu dem von ihm erstellten schriftlichen Gutachten gestellt werden. Die Fragen können dem Beschluss des Senats vom 7. September 2023 entnommen werden, der ebenso wie der Beweisbeschluss vom 22. Juli 2022 im Klageregister des Bundesamts für Justiz veröffentlicht ist.

Prämiensparverträge waren bereits Gegenstand verschiedener Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 14. Mai 2019, XI ZR 345/18; Urt. v. 6. Oktober 2021, XI ZR 234/20; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20 sowie XI ZR 461/20; Urt. v. 24. Januar 2023, XI ZR 257/21; Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21; Urt. v. 25. Juli 2023, XI ZR 221/22).

Beate von Geldern-Crispendorf
Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht
Pressesprecherin des Bayerischen Obersten Landesgerichts