Pressemitteilung 2 vom 13.03.2023
Bayerisches Oberstes Landesgericht bestellt Musterkläger im Wirecard-KapMuG-Verfahren
In dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard AG (Az.: 101 Kap 1/22) hat der unter anderem für Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zuständige 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) mit Beschluss vom 13. März 2023 den Anleger Kurt Ebert zum Musterkläger bestimmt. Er wird von den Rechtsanwälten Mattil & Kollegen sowie von Rechtsanwalt Dr. Elmar Vitt vertreten.
Der Musterkläger war in einem Zwischenverfahren aus den Klägern der rund 1.800 ausgesetzten Verfahren nach billigem Ermessen auszuwählen. Nach Anhörung dieses Personenkreises konkurrierten mehrere Kläger um die Rolle des Musterklägers, dem die Prozessführung obliegt.
Der Musterkläger hat jetzt Gelegenheit, bis Mitte Juni 2023 insbesondere zu der Zulässigkeit der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses vorzutragen. Anschließend können sich die Musterbeklagten äußern.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Musterklägers, der Musterbeklagten und des Aktenzeichens des Musterverfahrens im Klageregister (www.bundesanzeiger.de) können innerhalb einer Frist von sechs Monaten Ansprüche schriftlich gegenüber dem BayObLG zum Musterverfahren angemeldet werden. Dabei müssen sich die Anmelder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 9 Abs. 2 KapMuG
Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt wurden. Zu berücksichtigen sind:
1. die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen,
2. eine Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und
3. die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 9 Abs. 3 KapMuG
Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.
§ 10 Abs. 1 KapMuG
Nach Auswahl des Musterklägers macht das Oberlandesgericht im Klageregister öffentlich bekannt:
1. die Bezeichnung des Musterklägers und seines gesetzlichen Vertreters (§ 9 Absatz 1 Nummer 1)
2. sie Bezeichnung der Musterbeklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter (§ 9 Absatz 1 Nummer 2) und
3. das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts.
§ 10 Abs. 2 KapMuG
Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung nach Absatz 1 kann ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Über Form und Frist der Anmeldung sowie über ihre Wirkung ist in der Bekanntmachung nach Absatz 1 zu belehren.
§ 10 Abs. 3 KapMuG
Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,
3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
4. die
Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.
Dr. Andrea Muthig
Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht
Pressesprecherin des Bayerischen Obersten Landesgerichts