Pressemitteilung 15 vom 10.10.2018
Auf Ersuchen der belgischen Strafverfolgungsbehörden hat die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 die Auslieferung eines in Österreich akkreditierten iranischen Diplomaten nach Belgien zur Strafverfolgung bewilligt. Der Verfolgte war bereits Anfang Juli 2018 in Unterfranken aufgrund eines Europäischen Haftbefehls der belgischen Justiz festgenommen worden.
Der Verfolgte hatte sich gegen seine Auslieferung gewandt und sich dabei insbesondere auf seine diplomatische Immunität berufen. Da er sich bei seiner Festnahme aber auf einer mehrtägigen Urlaubsreise außerhalb Österreichs und nicht auf einer Reise zwischen Österreich und seinem Heimatland Iran befunden hatte, die nicht von der Immunität umfasst ist, blieb diese Argumentation ohne Erfolg. Ende September erklärte das zuständige Oberlandesgericht Bamberg die Auslieferung für zulässig. Ein hiergegen gerichteter Antrag des Verfolgten beim Bundesverfassungsgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt.
Der Verfolgte, der sich zuletzt in Auslieferungshaft befand, wurde am 9. Oktober 2018 an Belgien ausgeliefert.
Die weitere Durchführung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens obliegt ausschließlich den belgischen Strafverfolgungsbehörden.
Zur Erläuterung des Auflieferungsverfahrens:
Der Ablauf des Auslieferungsverfahrens ist im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt. Es gliedert sich in mehrere Verfahrensabschnitte und beginnt mit dem Eingang des Ersuchens eines ausländischen Staates, in dem die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person erbeten wird. Im europäischen Raum liegt dem Auslieferungsersuchen regelmäßig ein sogenannter Europäischer Haftbefehl zu Grunde, durch den die gesuchte Person im Schengener Informationssystem (SIS) zur Festnahme ausgeschrieben wird. Nach erfolgter Festnahme des Gesuchten beginnt das eigentliche Auslieferungsverfahren, für das die Generalstaatsanwaltschaft zuständig ist. Hat der Verfolgte sich nicht mit der vereinfachten Auslieferung an den ersuchenden Staat einverstanden erklärt, hat zunächst das Oberlandesgericht über die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Dabei prüft das Gericht unter anderem, ob es sich um eine auslieferungsfähige Straftat handelt. Für das daran anschließende Bewilligungsverfahren, in dem das Vorliegen von Bewilligungshindernissen geprüft wird, ist die Generalstaatsanwaltschaft zuständig. Ein zulässiges Auslieferungsersuchen ist grundsätzlich zu bewilligen, eine Ablehnung darf nur nach den in den §§ 79 ff. IRG aufgeführten Gründen erfolgen.
Der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg obliegt die Personal- und Fachaufsicht über die sieben Staatsanwaltschaften in Ober- und Unterfranken. Sie ist zudem für Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren zuständig. Bei ihr ist weiter die Zentralstelle Cybercrime Bayern angegliedert, die bayernweit Fälle schwerwiegender Internetkriminalität bearbeitet. Mit ihren spezialisierten Staatsanwälten verstärkt die bayerische Justiz den Kampf gegen Cyberkriminelle. Technisches und juristisches Spezialwissen ist für Strafverfolger angesichts rasanter technologischer Entwicklungen unumgänglich.