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Landgericht Amberg

Justiz ist für die Menschen da - Recht Sicherheit Vertrauen

Strafverfahren

Das Landgericht Amberg ist im Wesentlichen für folgende Strafverfahren seines Bezirks zuständig:

  • erstinstanzliche Strafsachen gegen Erwachsene, bei denen Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung zu erwarten ist;
  • erstinstanzliche Strafverfahren gegen Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende wegen Kapitalverbrechen wie z.B. Totschlag;
  • Berufungen gegen strafgerichtliche Urteile der Amtsgerichte des Bezirks;
  • Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Amtsgerichte des Bezirks in Strafsachen;
  • Strafvollstreckungsverfahren, d.h. Entscheidungen, die im Rahmen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen anfallen;

Strafkammern, Jugendkammern und Strafvollstreckungskammer

Die Bearbeitung der Strafverfahren erfolgt in Kammern, die jeweils mit einem Vorsitzenden Richter und mehreren Berufsrichtern besetzt sind. In den Hauptverhandlungen der Straf- und Jugendkammern wirken immer auch zwei Schöffen, d.h. ehrenamtliche Laienrichter, mit. Je nach Art des Verfahrens entscheiden die Kammern in den einzelnen Verfahren mit einem, zwei oder drei Berufsrichtern.

Zuständigkeiten der einzelnen Kammern

  • 1. große Strafkammer
    • als Schwurgericht nach § 74 Abs. 2 GVG,
    • für die übrigen zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden Strafsachen des ersten echtszuges nach § 74 Abs. 1 GVG einschließ- lich der in § 74 c Abs. 1 Nr. 4 GVG genannten erstinstanziellen Verfahren nach dem Weingesetz und nach dem Lebensmittelrecht (Wirtschaftsstrafkammer) sowie in den Fällen des § 74 f Abs. 1 und 2 GVG (soweit nicht die Jugendkammer zuständig ist).
    • für die Geschäftsaufgaben der Kammer für Bußgeldsachen nach § 46 Abs. 7 OWiG unter Ausschluss der OWiG-Sachen gegen Jugendliche und Heranwachsende aus dem Landgerichtsbezirk,
    • für die gerichtlichen Entscheidungen gegen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft nach §§ 161 a Abs. 3, 163 a Abs. 3 StPO sowie die sonstigen der Strafkammer des Landgerichts zugewiesenen Aufgaben, soweit sie nicht der 2. oder 3. Strafkammer zugeteilt sind,
    • für die Entscheidungen, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist und über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe nach §§ 77 Abs. III S. 2 GVG,
    • für Rechtsbehelfe gegen Beschlüsse und andere Entscheidungen der Strafrichter und Schöffengerichte.
  • Jugendkammer
    • für die Geschäftsaufgaben nach § 41 JGG, in Jugendschutzsachen nach § 74 b GVG, im Fall des § 74 f Abs. 1 GVG, soweit sich das Verfahren des Amtsgerichts - Jugend- oder Jugendschöffengerichts - auch gegen einen Erwachsenen gerichtet hat und/oder wenn gegen einen Heranwachsenden die Anwendung des § 106 Abs. 5 und 6 JGG in Betracht kommt, sowie als Kammer für Bußgeldsachen, soweit nicht die 1. Strafkammer zuständig ist.
    • für Rechtsbehelfe gegen Beschlüsse und andere Entscheidungen der Jugendrichter und Jugendschöffengerichte.
  • 1. kleine Strafkammer, 2. und 3. Strafkammer
    • für die Berufungen gegen Urteile des Strafrichter(§ 25 GVG) und der Schöffengerichte einschließlich derer in den Wirtschaftsstrafsachen gem. 74 c Abs. 1 GVG und der damit zusammenhängenden Entscheidungen.
  • Strafvollstreckungskammer
    • für die in §§ 78 a, 78 b GVG sowie §§ 109, 110 StVollzG vom 16.03.1976 genannten Aufgaben.

Erreichbarkeit der Kammern

Bei Fragen zu anhängigen Verfahren empfiehlt es sich, zunächst mit der Geschäftsstelle der Kammern Kontakt aufzunehmen. Diese ist im Regelfall Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr und Montag bis Donnerstag von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr erreichbar:

1. Straf-, 2. Straf- und Strafvollstreckungskammer
Zimmer 1.26, 1.27
Telefon: 09621 / 370-137, -210, -138, -139, -130, -141

Verfahrensübersicht