Pressemitteilung 15 vom 16.10.15
BGH verwirft in einem ersten Schritt Revision von Karl-Heinz Schreiber
Das Landgericht Augsburg hatte den Ex-Waffenlobbyisten Schreiber mit Urteil vom 14.11.2013 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus mit der Anklage Bestechung eines Staatssekretärs im Bundesverteidigungsministerium vorgeworfen wurde, ist das Verfahren eingestellt worden, da nach Ansicht des Landgerichts insofern Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Augsburg hatten gegen dieses Urteil Revision eingelegt.
Hintergrund dieser erneuten Verhandlung vor dem Landgerichts Augsburg war der Umstand, dass der Bundesgerichtshof ein erstes landgerichtliches Urteil vom 5.5.2010 durch Urteil vom 06.09.2011 auf Revision des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft teilweise aufge-hoben hatte.
Mit Beschluss vom 28.7.2015 verwarf der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr die Revision des Angeklagten Karl-Heinz Schreiber gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14.11.2013.
Damit steht rechtskräftig fest, dass Karl-Heinz Schreiber in seinen Einkommensteuererklä-rungen für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1993 Provisionseinnahmen verschwiegen und hierdurch Einkommensteuer in Höhe von über 19 Mio. DM verkürzt hat. Weiter führte der 1. Strafsenat aus, dass die vorgenommene Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweise.
Zudem bestätigte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung die mit der Revision kritisierte Vorgehensweise der Vorsitzenden Richterin Frauke Linschmann zur Feststellung der Verhandlungsfähigkeit von Karl-Heinz Schreiber wegen einer zeitweise attesierten Erkrankung. Hintergrund dieser Rüge war, dass die Vorsitzende den Sachverständigen, der während der Hauptverhandlung anwesend war und den Gesundheitszustand des Angeklagten laufend überwachte, unter anderem damit beauftragte, Erbrochenes zur Objektivierung der vorgebrachten Beschwerden und der Abklärung ihres Einflusses auf die bestehende Herzerkrankung zu untersuchen. Die Verteidigung lehnte daraufhin die Vorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und beanstandete mit der Revision, dass das Landgericht diesen Befangenheitsantrag abgelehnt hatte. Der Bundesgerichtshof bestätigte nunmehr - im Gegensatz zum Oberlandesgericht München - die beanstandete Vorgehensweise der Vorsitzenden Richterin als sachgerecht. Es habe zu den Aufgaben der Vorsitzenden gehört, die behauptete Verhandlungsunfähigkeit zu überprüfen und damit eine möglichst effektive Durchführung der Hauptverhandlung zu gewährleisten. Für einen vernünftigen bzw. verständigen Angeklagten habe kein Anlass bestanden, aufgrund einer solchen sachgerechten Vorgehensweise die Befangenheit der Richterin zu besorgen.
Offen ist somit nur noch der Bestechungskomplex. Insofern stellte das Landgericht Augsburg das Verfahren ein. Die Staatsanwaltschaft Augsburg wendet sich mit ihrer Revision unter anderem gegen die Annahme von Verfolgungsverjährung für den Vorwurf der Bestechung.
Der BGH wird sich am 3.9.2015 mit der Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Annahme von Verfolgungsverjährung für den Vorwurf der Bestechung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung befassen.