Notare und Notarinnen
Für die im Landgerichtsbezirk Bamberg ansässigen Notarinnen und Notare ist das Landgericht Bamberg gemäß § 50 Nr. 5 GwG als Aufsichtsbehörde zuständig.
Auslegungs- und Anwendungshinweise für Notare nach dem Geldwäschegesetz
Die für die Bereitstellung von Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen zuständige Präsidentin des Landgerichts Bamberg genehmigt die jeweils aktuelle Anwendungsempfehlungen der Bundesnotarkammer für Notare nach dem Geldwäschegesetz und macht sich diese inhaltlich zu Eigen, §§ 50 Nr. 5, 51 Abs. 8 Satz 1 und 2 GwG.
Die jeweils aktuelle Fassung der Anwendungsempfehlungen steht als Download unter
https://www.bnotk.de/aufgaben-und-taetigkeiten/geldwaeschebekaempfung
zur Verfügung.