Pressemitteilung 508 vom 25.02.13
Warum fuchtelt der Mann da
Zu den Verkehrssicherungspflichten bei einer Jugendveranstaltung
Kurzfassung:
Wer trotz der Aufforderung anzuhalten in ein im Rahmen einer Jugendveranstaltung gespanntes Balancierband fährt, erhält keinen Schadenersatz. Die Klage einer Radfahrerin gegen den Landkreis Kronach war daher erfolglos.
Sachverhalt:
Am Vatertag 2011 fuhr eine Radfahrerin auf dem Landesgartenschaugelände in Kronach außerhalb der verlegten Gehwegplatten über einen Platz. Auf diesem Platz hatte das Kreisjugendamt Kronach zwischen zwei Bäumen eine sogenannte Slackline in Hüfthöhe gespannt. Jugendliche sollten bei alkoholfreien Getränken dazu animiert werden auf diesen Balancierband ihre Geschicklichkeit zu erproben. Die Klägerin fuhr quer über den Platz ohne die Slackline zu bemerken. Der Jugendamtsleiter sah die Klägerin, rief Halt und ging mit ausgebreiteten Armen auf sie zu. Obwohl die Radfahrerin den warnenden Mann bemerkte, fuhr sie weiter und gegen die Slackline. Daraufhin stürzte sie und zog sich neben blauen Flecken und Prellungen einen Knochenbruch zu.
Die Klägerin behauptet, dass die gespannte Slackline farblich völlig unauffällig gewesen sei. Den Warnruf habe sie zu spät gehört. Das Band hätte überhaupt nicht an dieser Stelle angebracht werden dürfen, denn diese müsse von Radfahrern und Fußgängern benutzt werden. Der gesamte Platz sei als Rad- und Fußweg anzusehen. Deshalb wollte die Klägerin vom Landkreis 4.000,00 Euro Schmerzensgeld und 750,00 Euro weiteren Schadenersatz.
Der beklagte Landkreis gab an, dass es sich nur im Bereich der verlegten Platten um einen Geh- und Radweg handle. Die gespannte Slackline sei optisch auffällig und nicht zu übersehen gewesen. Die Klägerin habe nicht ausreichend aufgepasst.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.
Zunächst stellte es fest, dass der Unfall nicht auf einem Geh- und Radweg stattgefunden habe. Wer auf dem Gartenschaugelände außerhalb der mit Platten belegten Geh- und Radwege fährt um abzukürzen, kann sich nicht auf die Verkehrssicherungspflichten, die für Wege gelten, berufen.
Das Gericht hielt auch das Aufstellen von Hinweisschildern oder Sicherungsposten zur Warnung vor der Slackline für unnötig. Dieses war nach den Feststellungen des Gerichts durch seine hellgelbe Farbe so auffällig, dass man sie aus Fahrtrichtung der Klägerin bereits vor Befahren des Platzes erkennen konnte.
Dazu kam, dass der Leiter des Jugendamtes sich wie ein Warn- und Sicherungsposten verhalten hatte. Er hatte der Radfahrerin rechtzeitig Halt zugerufen. Diese trat nach ihren eigenen Angaben dann noch drei- bis viermal in die Pedale. Weiter gab sie an, dass sie den Leiter des Jugendamtes für möglicherweise betrunken gehalten hatte, und sich gefragt habe, was dieser nur wolle. Diese Reaktion konnte das Gericht nicht nachvollziehen und bescheinigte dem Jugendamtsleiter einen seriösen äußeren Eindruck.
Daher hatte das Kreisjugendamt keine Verkehrssicherungspflicht verletzt und die Klage wurde abgewiesen.
Lediglich ergänzend stellte das Landgericht noch fest, dass selbst bei einem Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht das Verschulden der Radfahrerin zu einer Klageabweisung geführt hätte. Wer trotz einer Warnung in ein gespanntes Balancierband hineinfährt, ist für die daraus resultierenden Schäden selbst verantwortlich.
Fazit:
Entgegen einer verbreiteten Auffassung bestehen die Verkehrssicherungspflichten nicht unbegrenzt und schrankenlos. Sie sollen in erster Linie Schutz vor nicht oder nur schwer erkennbaren Gefahren bieten. Wenn eine Gefahr leicht erkennbar ist und damit vor sich selbst warnt, bedarf es meist keiner zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 27.09.2012, Az.: 22 O 308/12; rechtskräftig)