Pressemitteilung 522 vom 28.01.14
Aber mein Doktor hat doch gesagt
Zur Frage der Verursachung einer Fraktur durch einen Verkehrsunfall
Kurzfassung:
Die Klage einer Unfallgeschädigten auf weitere 21.000 Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Wirbelsäulenfraktur wurde abgewiesen, da das gerichtliche Verfahren ergab, dass ein Bruch im Bereich der Wirbelsäule überhaupt nicht vorgelegen hatte.
Sachverhalt:
Die Klägerin war die Geschädigte eines Auffahrunfalls. Sie hatte an einer Einmündung angehalten, um den bevorrechtigten Verkehr vorbeizulassen, dabei fuhr ihr eine andere Verkehrsteilnehmerin von hinten auf. Die Klägerin befand sich 5 Tage im Krankenhaus und musste anschließend auf ärztlichen Rat für zweieinhalb Wochen ein Stützkorsett tragen. Die beklagte Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin hatte bereits 4.000 Schmerzensgeld gezahlt.
Die Klägerin behauptete, dass ihr aufgrund des Unfalls ein Brustwirbelkörper (ein Knochen der Wirbelsäule) gebrochen sei. Daraus resultiere eine dauerhafte und schmerzhafte Höhenminderung dieses Brustwirbelkörpers. Aufgrund Schmerz- und Funktionsbeeinträchtigungen wollte die Klägerin ein Schmerzensgeld von weiteren 21.000 , somit insgesamt 25.000 .
Die Haftpflichtversicherung bestritt, dass es überhaupt zu einer Fraktur gekommen sei.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg wies die Klage nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ab.
Der medizinische Sachverständige stellte fest, dass die Klägerin keine Fraktur des Brustwirbelkörpers erlitten hatte. Zwar waren in diesem Bereich etliche Beschwerden festzustellen, diese führte der Sachverständige aber eindeutig auf eine andere, bei der Klägerin vorliegende Erkrankung zurück. Der Sachverständige schloss eine Fraktur durch den Unfall aus. Der Sachverständige gab an, dass aber eine Zerrung der Muskulatur durch den Unfall nicht auszuschließen sei.
Das Landgericht Coburg ging auch von einer solchen Zerrung der Muskulatur aus und berücksichtigte, dass die Klägerin auf ärztlichen Rat für die Dauer von zweieinhalb Wochen ein Stützkorsett tragen musste. Hierfür hielt es das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 4.000 für angemessen. Das Gericht führte aus, dass, selbst wenn das Tragen des Stützkorsetts nicht notwendig gewesen wäre, dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen könne. Die Haftpflichtversicherung hätte jedoch ausreichend Schmerzensgeld gezahlt, da die von der Klägerin geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien.
Mit diesem Urteil wollte sich die Klägerin nicht zufrieden geben und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Dort brachte sie vor allem vor, dass ihre behandelnden Ärzte unmittelbar nach dem Unfall von einer Fraktur ausgegangen seien. Deshalb müsse das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen falsch sein.
Das Oberlandesgericht Bamberg führte in einem umfangreichen Hinweisbeschluss aus, dass die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen überzeugend seien.
Der gerichtliche Sachverständige habe die Diagnose und Unterlagen der behandelnden Ärzte gekannt. Darüber hinaus hätte der gerichtliche Sachverständige aber auch eine Vielzahl an weiteren Behandlungsunterlagen zur Verfügung gehabt, insbesondere Röntgenbilder, Aufnahmen eines Computertomografen und eines Magnetresonanztomografen. Aufgrund dieser bildgebenden Untersuchungsergebnisse konnte der Sachverständige mit seiner besonderen Erfahrung als Oberarzt einer Universitätsklinik und Privatdozent feststellen, dass eine Fraktur nicht vorhanden war. Die behandelnden Ärzte hatten nicht so umfangreiches Untersuchungsmaterial bei Erstellung ihrer Diagnose zur Verfügung.
Das Oberlandesgericht Bamberg wies darauf hin, dass sowohl das eingeholte Sachverständigengutachten als auch das Urteil des Landgerichts Coburg nicht zu beanstanden seien. Die Klägerin könne nicht mit einem höheren Schmerzensgeld rechnen. Daraufhin nahm die Klägerin ihre Berufung zurück und reduzierte dadurch die Kosten des Berufungsverfahrens.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 30.09.2013, Aktenzeichen 14 O 616/12; rechtskräftig; Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 22.11.2013, Aktenzeichen 5 U 195/13)