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Landgericht Coburg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 523 vom 10.02.14

Wem gehört das Auto der Mutter?

Zur Frage des Eigentumsnachweises

Kurzfassung:

Die Klage zweier Brüder als Erben gegen einen weiteren Bruder auf Herausgabe eines Pkw war erfolgreich. Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass ihm das Fahrzeug vor dem Tod der gemeinsamen Mutter geschenkt worden war.

Sachverhalt:

Die Parteien sind drei Brüder. Die beiden Kläger beerbten die verstorbene Mutter. Der dritte Bruder, der Beklagte, schlug das Erbe aus. Die Mutter wurde im Jahr 2011 Eigentümerin eines Fahrzeugs und erhielt den Fahrzeugbrief. Die Mutter erkrankte und beabsichtigte, nach dem Krankenhausaufenthalt zu einem der beiden Kläger zu ziehen. Dorthin wurde auch bereits das Auto verbracht. Dann starb die Mutter noch im Jahr 2011. Die Kläger hatten sämtliche Originalschlüssel, der Beklagte den Fahrzeugbrief.
Die Kläger behaupteten, das Auto habe bis zu ihrem Tod der Mutter gehört. Der Beklagte habe vermutlich den Fahrzeugbrief eigenmächtig an sich genommen. Deshalb wollten die Brüder als Erben den Pkw heraus, da ihn der Beklagte zu sich gebracht hatte.
Der Beklagte brachte vor, seine Mutter habe ihm im Frühjahr 2011 das Auto geschenkt. Dabei sei ihm der Fahrzeugbrief ausgehändigt worden. Die Mutter habe das Fahrzeug allerdings noch behalten und bis zu ihrem Ableben weiter nutzen wollen.

Gerichtsentscheidung:

Das Landgericht Coburg gab der Klage statt.

Es hörte zunächst sämtliche beteiligte Zeugen an. Es kam zum Ergebnis, dass die Zeugenaussagen nicht miteinander vereinbar seien. Eine Gruppe von Zeugen berichtete von einer Schenkung, die andere widersprach einer solchen Schenkung vehement. Zeugen der beiden Parteien hatten jedoch bestätigt, dass es wegen des Autos immer wieder Streit zwischen dem Beklagten und seiner Mutter gegeben hatte. Der Beklagte habe von seiner Mutter etwas Schriftliches verlangt. Dies habe die Mutter abgelehnt. Das Gericht nahm an, dass, wenn die Mutter dem Beklagten das Fahrzeug hätte zuwenden wollen, sie dies einfach in einem Testament hätte tun können. Dann wäre auch sichergestellt gewesen, dass sie das Fahrzeug uneingeschränkt bis zu ihrem Tod nutzen kann.

Das Gericht konnte sich nicht von einer Schenkung überzeugen. Es nahm an, dass bei einer Schenkung dem Beklagten jedenfalls der Zweitschlüssel zur Legitimation übergeben worden wäre, da die Mutter zur Nutzung des Fahrzeugs nur einen Schlüssel benötigt hätte. Aus dem Besitz des Fahrzeugbriefes vermochte das Gericht eine Eigentümerstellung nicht herzuleiten, da nicht erwiesen war, dass die Mutter dem Beklagten tatsächlich den Fahrzeugbrief gegeben hatte. Auch, dass der Beklagte das Fahrzeug in seinem Besitz hatte, sprach nicht für ihn, da er das Fahrzeug eigenmächtig vom geplanten Wohnsitz seiner Mutter entfernt hatte.
Daher hat der Beklagte das Auto an seine Brüder herauszugeben.

Fazit:

Ein bloßes Schenkungsversprechen ist nur dann wirksam, wenn es notariell vereinbart wird. Ansonsten muss eine Schenkung auch vollzogen werden, damit sie wirksam wird. Will der Schenker die Sache weiter nutzen, empfiehlt sich eine genaue schriftliche Dokumentation des Schenkungsvorgangs.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 12.11.2013, Aktenzeichen 22 O 68/13; rechtskräftig)