Pressemitteilung 524 vom 21.02.14
Sturz auf dem Feldweg
Zur Frage der Verkehrssicherungspflicht auf einem Wirtschaftsweg
Kurzfassung:
Die Klage einer Fußgängerin gegen einen Landwirt wegen eines Sturzes auf einem Wirtschaftsweg wurde abgewiesen. Auf Wirtschaftswegen für die Landwirtschaft muss auch mit stärkeren Verschmutzungen gerechnet werden. Zudem konnte das Gericht nicht feststellen, dass der beklagte Landwirt für die Verschmutzung mit Rapssamen verantwortlich war.
Sachverhalt:
Die Klägerin stürzte im August 2012 als Fußgängerin auf einem Flurbereinigungsweg. Dort war auf etwa 2 m² Rapssamen verstreut, wodurch die Fußgängerin stürzte. Sie zog sich eine Beckenringfraktur sowie eine Fraktur an der Hand zu. Die Fußgängerin behauptete, der beklagte Landwirt habe die Rapssamen auf dem Flurbereinigungsweg verstreut. Andere Rapsfelder in der Umgebung seinen schon seit längerer Zeit abgeerntet gewesen. Sie meint der Bauer hätte den Weg sofort reinigen müssen. Deshalb wollte sie 8.000,00 EURO Schmerzensgeld und etwa 500,00 EURO Schadensersatz.
Der Beklagte verteidigte sich damit, dass auch ein anderer Landwirt den Weg mit Rapssamen hätte verschmutzen können. Viele Landwirte und Lohnunternehmer würden diesen Weg, auch zu weiter entfernten Feldern, nutzen.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, nachdem der Richter die Unfallstelle selbst in Augenschein genommen hatte.
Er kam zum Ergebnis, dass es sich um einen Wirtschaftsweg handelt, welcher ausschließlich mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden darf. Auf Wirtschaftswegen sind die Anlieger anders als auf anderen Straßen nicht verpflichtet, den Weg von ortsüblichen auch stärkeren Verschmutzungen freizuhalten. Auf Wirtschaftswegen in ländlicher Gegend sind Verschmutzungen, die durch landwirtschaftliche Arbeiten hervorgerufen sind, zu erwarten. Nur außergewöhnliche Hindernisse sind zu beseitigen. Ein solches liegt bei einer gut erkennbaren Verunreinigung von 2 m² aber nicht vor. Ein Fußgänger auf Wirtschaftswegen hat mit Ernteabfällen zu rechnen. Daher stellte das Gericht fest, dass eine Haftung eines Landwirts für eine solche Verunreinigung nicht gegeben wäre.
Darüber hinaus war das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass der Beklagte für die Rapssamen verantwortlich war. In der Umgebung der Unfallstelle gab es etliche Rapsfelder. Selbst wenn diese schon einige Tage abgeerntet waren, spricht dies nicht dafür, dass nur der Kläger die Rapssamen verloren haben kann. Zudem erschloss der Wirtschaftsweg mit der Unfallstelle über eine Kreuzung eine Vielzahl an weiteren Feldern. Auch von dort könnten die Rapssamen stammen. Die Behauptung der Klägerin, der Landwirt habe die Verunreinigung gegenüber der Polizei zugegeben, bestätigte der als Zeuge vernommene Polizeibeamte nicht.
Fazit:
Die Pflicht zur Beseitigung einer Straßenverschmutzung ist nicht auf allen Straßen gleich. Auf einem Wirtschafts- oder Feldweg gelten nicht die gleichen Anforderungen wie z. B. für Fernverkehrsstraßen.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 26.11.2013, Az. 22 O 169/13; rechtskräftig)