Pressemitteilung 527 vom 24.04.14
Gilt der Kaufvertrag noch oder nicht?
Kurzfassung:
Die Klage eines Traktorkäufers gegen den Verkäufer auf Lieferung eines Traktors der Marke Fendt und hilfsweise auf Schadensersatz in Höhe von 10.000 wurde abgewiesen. Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass die Kaufvertragsparteien Vorkasse vereinbart hatten. Da der Käufer die Vorkasse nicht leisten wollte, stornierte der Verkäufer zu Recht den Kaufvertrag.
Sachverhalt:
Der Kläger kaufte beim Beklagten einen Traktor der Marke Fendt zu einem Kaufpreis von etwa 16.000 . Die Parteien waren unterschiedlicher Auffassung, ob Vorkasse vor Anlieferung des Traktors vereinbart wurde. Als klar war, dass der Kläger keine Vorkasse leistete, stornierte der Beklagte den Vertrag insgesamt und verkaufte den Traktor an einen anderen Kunden.
Der Kläger war der Auffassung, dass die Parteien telefonisch vereinbart hätten, dass eine Kaufpreiszahlung vor Übergabe des Traktors vom Käufer nicht zu leisten wäre.
Der Beklagte trat dem entgegen. Er brachte vor, dass er auf einer Anzahlung von 60 % nach Übersendung einer Rechnung und Restzahlung innerhalb von 3 Monaten bestanden hätte. Dies ergebe sich auch aus den schriftlichen Unterlagen.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg wies sowohl die Klage auf Übereignung des Traktors wie auch die Schadenersatzklage ab.
Es ging davon aus, dass die Parteien einen Kaufvertrag mit einer Vorauszahlungspflicht des Käufers vereinbart hatten. Die schriftlichen Unterlagen wie E-Mail-Verkehr, Auftragsbestätigung und Rechnung sprachen zwar für die Auffassung des Verkäufers, eine eindeutige Regelung ließ sich dem aber nicht entnehmen.
Hinsichtlich des Telefonats des Käufers mit einem Vertreter des Beklagten erhob das Gericht Beweis durch Anhörung zweier Zeugen. Der Vertreter des Beklagten sagte aus, dass man üblicherweise auf Vorkasse bestehe. Das Risiko der Nichtzahlung und der entsprechenden Schwierigkeiten bei Rückholung des Traktors seien zu groß. Der Kläger habe zwar durch telefonisches Nachverhandeln versucht, die Vorauszahlung zu beseitigen. Darauf habe sich der Zeuge aber nicht eingelassen. Diese Aussage überzeugte das Gericht, im Gegensatz zur Aussage der Ehefrau des Klägers. Diese sagte aus, dass der Vertreter des Beklagten am Telefon einem Verkauf des Traktors ohne Vereinbarung einer An- bzw. Vorauszahlungspflicht zugestimmt habe. Dies habe sie deshalb gehört, weil ihr Ehemann beim Telefonat mit dem anderen Zeugen jedes einzelne Wort wiederholt habe. Das Landgericht Coburg erachtete ein solches Vorgehen als völlig lebensfremd. Auch die Erklärung der Zeugin, sie handhabe dies bei ihren Telefonaten mit ihren eigenen Kindern auch immer so, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Selbst wenn die Ehefrau des Klägers dies so handhabe, sei ein solches Vorgehen bei einem geschäftlichen Telefonat völlig unüblich. Daher kam das Gericht zum Ergebnis, dass eine Vorauszahlungspflicht bestanden hatte, welche der Kläger nicht erfüllen wollte. Deshalb durfte der Beklagte vom Kaufvertrag zurücktreten und seinen Traktor an einen Dritten weiterverkaufen.
Mit diesem Ergebnis war der Kläger unzufrieden und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Dort wies ihn das Oberlandesgericht Bamberg nach Prüfung der Sach- und Rechtslage darauf hin, dass die Entscheidung des Landgerichts Coburg nicht zu beanstanden sei. Dem Kläger wurde auch mitgeteilt, dass sich die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bei einer Berufungsrücknahme verringern würde. Der Kläger nahm diesen Rat aber nicht an, so dass seine Berufung zurückgewiesen wurde und er die vollen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Fazit:
Bei Kaufverträgen wie auch bei anderen Vertragsarten empfiehlt sich ein schriftliches Festhalten aller Vertragsbedingungen, welche von beiden Vertragspartnern unterschrieben sein sollten. Dies kann Streitigkeiten über den Vertragsinhalt und gerichtliche Auseinandersetzungen hierüber vermeiden helfen.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 13.08.2013, Aktenzeichen: 11 O 199/10; Oberlandesgericht Bamberg, Hinweis vom 22.11.2013, Beschluss vom 31.01.2014, Aktenzeichen: 5 U 171/13; rechtskräftig)