Pressemitteilung 531 vom 18.07.14
Schenkung oder Darlehen der Ex-Schwiegereltern?
Zur Frage des Nachweises einer Darlehensvereinbarung
Kurzfassung
KurzfassungEine sieben Jahre nach Trennung und fünf Jahre nach Scheidung eingereichte Klage der Ex-Schwiegereltern gegen ihre vormalige Schwiegertochter auf Rückzahlung eines angeblichen Darlehens wurde abgewiesen. Den Klägern gelang es nicht nachzuweisen, dass sie 18 Jahre vor der Klage einen Darlehensvertrag mit ihrer Schwiegertochter geschlossen hatten.
Sachverhalt
Im Jahr 1995 ließen die Kläger ihrem Sohn und seiner damaligen Ehefrau 51.000,00 DM für den Kauf einer Wohnung zukommen. Die Eheleute erwarben eine Wohnung 1996 jeweils zur Hälfte. Im Jahr 2006 trennten sich die Eheleute, der Mann zog aus der Wohnung aus. Die Frau zahlte ihrem Ehemann eine Nutzungsentschädigung für seinen Wohnungsanteil. Die Eheleute ließen sich im Jahr 2008 scheiden. Anfang 2013 verkauften die Ex-Eheleute die gemeinsame Wohnung.
Die Ex-Schwiegereltern wollten nun 12.500,00 Euro von ihrer ehemaligen Schwiegertochter mit der Begründung, es sei 1995 ein Darlehen an diese und ihren Sohn je zur Hälfte ausgezahlt worden. Dieses zinslose Darlehen hätte unter der Bedingung gestanden, dass im Falle des Verkaufs der Wohnung die Rückzahlung zu erfolgen habe.
Die beklagte Frau verteidigte sich damit, dass es kein Darlehen gegeben hätte. Über irgendwelche Bedingungen sei nicht gesprochen worden. Es hätte sich um eine Schenkung gehandelt. Wenn ein Darlehen vorhanden gewesen wäre, wären ihre Ex-Schwiegereltern schon viel früher an sie herangetreten.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.
Es konnte sich nicht davon überzeugen, dass im Jahr 1995 ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Die Kläger und ihr Sohn berichteten zwar über Gespräche untereinander im Jahr 1995. Sie konnten aber nicht angeben, inwieweit damals die Schwiegertochter eingebunden oder überhaupt anwesend war. Über die Bedingungen der Rückzahlung des behaupteten zinslosen Darlehens wurden unterschiedliche Angaben gemacht. Der Ex-Schwiegervater sprach von einer Rückforderungsmöglichkeit, falls die Geldgeber in eine Notlage kämen. Eine solche Rückforderungsmöglichkeit von Zuwendungen kennt aber auch das Schenkungsrecht. Da keine schriftlichen Unterlagen aus dem Jahr 1995 vorlagen, vermochte sich das Gericht nicht von einem Darlehen und den behaupteten Rückzahlungsbedingungen zu überzeugen.
Das Gericht erkannte zwar an, dass innerhalb von Familien häufig auf schriftlichen Aufzeichnungen verzichtet wird, konnte sich vom Vorliegen eines Darlehens und dessen Rückzahlungsbedingungen trotzdem nicht überzeugen. Selbst der Ex-Mann sprach in seiner Vernehmung davon, dass es möglicherweise gar nicht zu einer Rückzahlung des Geldes kommen sollte.
Das Gericht berücksichtigte auch, dass es im Rahmen des Scheidungsverfahrens zum Entwurf einer Scheidungsvereinbarung gekommen war. Dort hatten die Eheleute ihre gesamten Verbindlichkeiten aufgeführt. Ein Darlehen der Kläger fand sich in dieser Aufstellung nicht. Zwar scheiterte der Abschluss der Scheidungsvereinbarung, jedoch nahm das Gericht diesen Entwurf und weitere Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren, die ebenfalls keinen Hinweis auf ein Darlehen der Kläger enthielten, als Indiz dafür, dass ein solches Darlehen nicht bestand.
Das Gericht führte des Weiteren aus, dass bei Zuwendungen an Schwiegerkinder im Falle der Trennung der Eheleute unter bestimmten Umständen die Möglichkeit einer Rückforderung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestünde. Ein solcher Anspruch wurde aber spätestens mit der Scheidung der Eheleute im Jahr 2008 fällig. Die Verjährung für einen solchen Anspruch beträgt drei Jahre, so dass sie spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 eingetreten ist. Somit wäre ein möglicher Rückforderungsanspruch nach den Grundsätzen nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage verjährt.
Daher war die Klage abzuweisen.
Fazit:
Gerade im familiären Bereich wird oft auf klare Absprachen und deren schriftliche Fixierung verzichtet. Dies führt dazu, dass Gerichte oft Jahrzehnte später mittels Zeugen versuchen müssen, mögliche Vereinbarungen aufzuklären. Wenn dabei Zweifel verbleiben, geht dies zu Lasten derjenigen, die eine Vereinbarung nachweisen müssen.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 07.02.2014, Az. 22 O 396/13, rechtskräftig)