Pressemitteilung 535 vom 21.10.14
Der zu billige Porsche
Zur Frage des Schadenersatz wegen Nichtlieferung eines gekauften Porsches
Kurzfassung:
Die Klage einer Ebay-Käuferin gegen den Verkäufer auf über 16.000 Euro Schadenersatz wegen Nichtlieferung eines Porsches war erfolgreich. Das Landgericht Coburg sprach der Klägerin den geforderten Schadenersatz zu.
Sachverhalt:
Der Beklagte hatte im Juli 2012 auf der Internetplattform Ebay einen Porsche Carrera zum Sofortkauf für 36.600 Euro eingestellt. Das Fahrzeug war in allen Einzelheiten beschrieben. Die Klägerin kaufte das Fahrzeug und erhielt eine Bestätigungsemail von Ebay über den getätigten Kauf. Dann konnte die Käuferin den Verkäufer jedoch weder telefonisch noch schriftlich erreichen. Ihr Anwalt drängte dann auf Erfüllung des Kaufvertrags. Daraufhin teilte der Beklagte im September 2012 mit, dass er das Inserat bei Ebay so nicht aufgegeben habe. Er sei Opfer einer Phishingattacke geworden. Das Auto stehe überhaupt nicht zum Verkauf.
Die Klägerin behauptete im Prozess, dass sie ein vergleichbares Fahrzeug nur zu einem Durchschnittswert von 53.000 Euro hätte erwerben können. Deshalb habe sie Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 16.400 Euro.
Der Beklagte verteidigte sich mit der Behauptung, das Angebot auf Ebay sei durch einen Hackingangriff manipuliert worden. Zudem wären vergleichbare Fahrzeuge günstiger als zum Preis von 36.600 Euro zu erwerben.
Gerichtsentscheidung:
Das Gericht gab der Klage auf Schadenersatz statt.
Nachdem der Kläger zunächst behauptet hatte, den Phishingangriff bei der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt zu haben, wurde im Prozess ein Nachweis hierfür verlangt. Daraufhin konnte der Beklagte keinen Nachweis für seine Behauptung vorlegen. Deshalb ging das Gericht davon aus, dass der Beklagte das Ebayangebot zu verantworten hat.
Da der Beklagte die Leistung aus dem Kaufvertrag nicht erbrachte, muss er der Klägerin den entstandenen Schaden ersetzen. Das Gericht hat die Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache durch einen Sachverständigen ermitteln lassen. Dieser legte die detaillierte Beschreibung des Ebayangebots zu Grunde und ermittelte nach Recherchen einen rechnerischen Durchschnittswert von 53.000 Euro. Dabei berücksichtigte er die konkrete Marktlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Diese Einschätzung hat der gerichtlich bestellte Sachverständige auch in einer mündlichen Verhandlung weiter untermauert, so dass das Gericht an seinem Gutachten keinerlei Zweifel hatte. Der vertragsbrüchige Verkäufer hatte Schadensersatz in geforderter Höhe zu leisten.
Fazit:
Über das Internet abgeschlossene Kaufverträge gelten in gleicher Weise wie mündlich oder schriftlich geschlossene Verträge. Häufig sind diese sogar bei Dritten wie Internetplattformen dokumentiert. Derjenige der den Einwand einer Manipulation erhebt, hat diesen auch zu beweisen.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 29.04.2014, Az. 21 O 135/13; rechtskräftig)