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Landgericht Coburg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 11 vom 27.04.16

Dusty, eine coole Socke?

Zu Gewährleistungsansprüchen beim Pferdekauf

Wegen eines behaupteten Charaktermangels und fehlender Rittigkeit eines Pferdes klagte der Käufer auf Rückabwicklung des Vertrages. Auch wegen der speziellen Gegebenheiten von Lebewesen als Kaufgegenstand kam dem Kläger eine zur Beweislastumkehr führende Vermutungswirkung nicht zugute, weshalb das Landgericht die Klage insgesamt abwies.

Im Frühjahr 2014 erwarb der Kläger ein damals 6-jähriges Pferd, das von der beklagten Verkäuferin als ruhig, ausgeglichen und problemlos im Gelände reitbar beschrieben worden war. Es sei eine „coole Socke“. Im Kaufvertrag wurde u. a. geregelt, dass das Pferd angeritten sei und mit dem Tier weiter gearbeitet werden müsse. Nach erfolgloser Aufforderung zur Nacherfüllung trat der Kläger im Herbst 2014 schließlich vom Kaufvertrag zurück und forderte dessen Rückabwicklung. Wenige Wochen nach der Übergabe sei das anfangs eher schläfrige Verhalten des Pferdes ins zunehmend Schreckhafte umgeschlagen. Schon beim geringsten Anlass neige das Tier zu Panik und Flucht und der Kläger sei bereits zweimal abgeworfen worden. Für Freizeitreiter, an die das Angebot der Beklagten sich unbestritten gerichtet hatte, sei das Pferd nicht reitbar. Damit läge die vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes nicht vor. Dieses leide vielmehr unter einem Charaktermangel, sei möglicherweise traumatisiert. Nach Auffassung der Beklagten handele es sich um ein natürliches Verhalten des Pferdes. Probleme beim Reiten führte die Beklagte auf unsachgemäße Haltung bzw. fehlerhaftes Reiten zurück.

Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen und der Einholung des Gutachtens eines Fachtierarztes für Pferde wies das Landgericht die Klage vollständig ab. Trotz umfangreicher Beweisaufnahme hatte der Kläger den Nachweis für eine Mangelhaftigkeit des Pferdes im Zeitpunkt seiner Übergabe durch die Beklagte nicht führen können. Obwohl die Zeugen das auffällige Verhalten des Pferdes bestätigten, gaben sie auch an, dass sich dieses erst einige Wochen nach der Übergabe des Tieres gezeigt habe. Vorher sei das Pferd sehr ruhig gewesen. Nach der Auffassung des Sachverständigen handelte es sich bei den Auffälligkeiten des Pferdes nicht um eine Verhaltensstörung, sondern um ein – unerwünschtes – Verhalten, das dem Normalverhalten der Pferde im weiteren Sinn entsprach und auch auf die Unerfahrenheit des Klägers als Reiter und dessen Umgang mit Pferden zurückzuführen ist. Eine Traumatisierung konnte nicht bestätigt werden. Insgesamt sah das Gericht danach einen Charaktermangel bei Übergabe des Tieres nicht als erwiesen an, sondern vielmehr eine Fehlentwicklung nach diesem Zeitpunkt. Soweit der Kläger schließlich die fehlende Rittigkeit bzw. Beherrschbarkeit des Pferdes gerügt hatte, handelte es sich nach der Entscheidung des Landgerichts um Gegebenheiten, die wegen der ständigen Entwicklung lebender Tiere nicht nur jederzeit auftreten, sondern auch vom Pferd und seiner Veranlagung unabhängige Ursachen haben können. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung weiter Obergerichte kam daher dem Kläger die Regelung des § 476 BGB nicht zugute, weshalb insgesamt ein Nachweis der Mangelhaftigkeit des Tieres zum Zeitpunkt der Übergabe an den klagenden Käufer nicht geführt werden konnte.

Auch wenn Tiere keine Sachen im Sinne des Gesetzes sind, kommen auf sie doch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend zur Anwendung. Sie müssen daher etwa beim Kaufvertrag ebenso wie sonstige Sachen die vereinbarte Beschaffenheit besitzen. Wenn dies nicht der Fall ist, unterliegen auch Verträge über Tiere dem üblichen Mängelgewährleistungsrecht. Die speziellen Eigenschaften der Tiere als Lebewesen mit ständiger Entwicklung dürfen bei der Betrachtung jedoch nicht aus den Augen verloren werden. Im vorliegenden Fall haben sie dazu geführt, dass die für den Käufer günstige Regelung zur Beweislast keine Anwendung fand.

§ 476 BGB lautet im Wortlaut:

„Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“

(Landgericht Coburg, Urteil vom 26.01.2016, Aktenzeichen 23 O 500/14; rechtskräftig)