Pressemitteilung 14 vom 31.05.16
Ganz schlecht gelaufen
Die Klage auf Leistungen aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag blieb erfolglos, weil der Kläger in seiner Schadensanzeige objektiv unrichtige Angaben zum Unfallgeschehen gemacht und hierdurch arglistig seine vertraglich vereinbarte Aufklärungsobliegenheit verletzt hatte.
Mit seiner Klage verfolgte der Kläger Ansprüche im fünfstelligen Bereich gegen den Vollkaskoversicherer seines Pkw. In der Schadensmeldung hatte der Kläger auf Frage der beklagten Versicherung nach der Schuld am vorangegangenen Verkehrsunfall angegeben, ein Fußgänger sei in hohem Tempo über die Straße gelaufen. Der Kläger habe den Fußgänger nicht sehen können und habe zur Vermeidung einer Kollision sein Fahrzeug reflexartig nach rechts gezogen. Hierdurch sei es zum Unfall gekommen. Bereits in einem anderen Rechtsstreit hatte der Kläger über zwei Instanzen erfolglos versucht, den Fußgänger auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Die hier beklagte Versicherung hatte die Regulierung abgelehnt, weil der Kläger gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstoßen habe. Nach ihrer Auffassung war an dem Unfall ein Fußgänger überhaupt nicht beteiligt. Vielmehr sei der Kläger aus ungeklärter Ursache von der Mittelspur auf die rechte Fahrspur gewechselt.
Das Landgericht kam nach Vernehmung mehrerer Zeugen, u. a. des fraglichen Fußgängers, zu der Überzeugung, dass der Kläger die Fragen des beklagten Vollkaskoversicherers objektiv falsch beantwortet hatte und wies die Klage ab.
Der vermeintliche Fußgänger hatte bei seiner Zeugenaussage auf das Gericht schon keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht und darüber hinaus das Unfallgeschehen auch noch in wesentlichen Punkten abweichend vom Vortrag des KIägers geschildert. Schließlich gaben die ebenfalls als Zeugen vernommenen Fahrer der beiden vor und hinter dem Kläger fahrenden Fahrzeuge übereinstimmend an, von einem Fußgänger nichts bemerkt zu haben. Auch nach dem Unfall sei von einem Fußgänger keine Rede gewesen. Stattdessen stellte sich heraus, dass der Kläger nach dem Unfall im Vorfeld der Gerichtsverhandlung versucht hatte, die beiden anderen Fahrzeugführer telefonisch zu einer Abänderung ihrer Angaben zum Unfallgeschehen zu bewegen.
Insgesamt gelangte das Landgericht zu der Auffassung, dass der Kläger die insoweit eindeutigen Fragen der beklagten Versicherung ohne jede plausible Erklärung arglistig falsch beantwortet hatte, um eine für sich günstige Regulierungsentscheidung der Beklagten herbeizuführen. Diese Annahme wurde auch durch den Umstand bekräftigt, dass der Kläger selbst in der Versicherungsbranche tätig und mit der Abwicklung von Versicherungsfällen aus diesem Grund vertraut ist.
Soll nach einem Verkehrsunfall die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen werden, treffen den Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Versicherer verschiedene vertraglich vereinbarte Pflichten, sogenannte Obliegenheiten. Schon die grob fahrlässige Verletzung dieser Pflichten kann zur Kürzung der Versicherungsleistung führen. Vertritt dabei der Versicherungsnehmer die Meinung, er habe die Obliegenheit nur leicht fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig verletzt, trifft ihn hierfür die Beweislast. Im Fall einer vorsätzlichen Verletzung der vertraglichen Pflichten ist der Versicherer vollständig von seiner Leistungsfreiheit befreit.
E.1.3 AKB 2008 lautet im Wortlaut:
Aufklärungspflicht
E.1.3 Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbes., dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadenereignisses erforderlichen Weisungen zu befolgen.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 18.11.2015, Aktenzeichen 12 O 578/14; rechtskräftig)