Pressemitteilung 21 vom 15.12.16
Außer Spesen nichts gewesen
Zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung durch markenfremde Ersatzteile
Die Klage eines Käufers auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten blieb erfolglos, weil der Verkäufer den aufgetretenen Mangel an einem Kleidungsstück bereits ordnungsgemäß beseitigt hatte.
Muss es der Käufer eines Markenartikels hinnehmen, wenn der Verkäufer ein mangelhaftes Teil durch ein neues ersetzt, dieses aber von einem anderen Hersteller stammt? Eine Antwort auf diese Frage mag zunächst einfach erscheinen, wenn man etwa an den Einbau markenfremder Herstellerlogos an der weithin sichtbaren Front eines Autos denkt. Gilt das aber auch dann noch, wenn das defekte Teil nach außen hin überhaupt nicht erkennbar ist und durch ein neues Teil ersetzt wird, das ebenso gut funktioniert?
Dieser Ansicht war offenbar der Käufer einer zum günstigen Angebotspreis erworbenen Markenjeans in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Coburg.
Schon kurze Zeit nach dem Kauf hatte sich ein Knopf, der unterste im Hosenschlitz, gelöst und war herausgefallen. Der Verkäufer hatte daraufhin den Knopf eines anderen Jeansherstellers angenietet, womit für ihn die Angelegenheit erledigt war. Schließlich war der Knopf vollständig durch eine Knopfleiste verdeckt.
Der Käufer verlangte nun aber Ersatz derjenigen Kosten, die er für das Anbringen eines neuen Knopfes des richtigen Jeansherstellers bei einem Schneider aufwenden musste, immerhin 7,00 . Das Angebot des Verkäufers, die Jeans gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben, lehnte der Käufer ab. Zur Gewährung eines weiteren Rabattes auf den Kaufpreis der bereits um die Hälfte reduzierten Ware war hingegen der Verkäufer nicht bereit. So landete die Angelegenheit schließlich vor Gericht, wo der Kläger neben den Kosten für den Schneider auch noch Rechtsanwaltskosten verlangte, die um ein Vielfaches höher lagen.
Das Amtsgericht Coburg hat die Klage abgewiesen. Die Jeans war zwar entgegen der Ansicht des beklagten Verkäufers mangelhaft. Der Knopf war nämlich innerhalb weniger Wochen nach dem Kauf abgegangen. Deshalb musste davon ausgegangen werden, dass der Mangel bereits beim Kauf der Hose vorlag.
Allerdings war das Amtsgericht der Auffassung, dass der Verkäufer durch das Annieten eines neuen Knopfes seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachgekommen war. Der Umstand, dass es sich hierbei um den Knopf eines anderen Jeansherstellers handelte, führte dabei nicht zu einer anderen Beurteilung der Sache. Seine Funktion, die Hose zu verschließen, erfüllte ja auch der neue Knopf ohne Einschränkungen. Eine darüber hinausgehende Zierfunktion hat aber hier nach der Ansicht des Amtsgerichts zurückzutreten, weil der Knopf verdeckt ist.
Der Kläger muss nun also neben den Kosten des Schneiders auch seine eigenen Rechtsanwaltskosten, die Anwaltskosten des Verkäufers und die Gerichtsgebühren tragen.
Das Verfahren zeigt, dass Rechtssuchende auch bei Streitigkeiten um verhältnismäßig geringe Forderungen eine gerichtliche Entscheidung verlangen können. Einen Mindestbetrag, der eingeklagt werden muss, sieht das Gesetz nicht vor.
Hierbei gilt es jedoch immer auch das Kostenrisiko zu bedenken. Derjenige, der den Rechtsstreit verliert, hat nämlich in der Regel auch die angefallenen Kosten zu tragen. So kostet ein Prozess mit anwaltlicher Vertretung für beide Parteien und einem Verhandlungstermin vor Gericht beispielsweise bis zu einem Streitwert von 500,00 bereits mindestens 385,55 .
(Amtsgericht Coburg, Urteil vom 10.11.2016, Aktenzeichen 14 C 568/16; rechtskräftig)