Pressemitteilung 13 vom 30.10.2017
Behaupten und Beweisen sind zwei Paar Schuhe
Zur Beweislast beim Kfz-Diebstahl
Die Landgericht Coburg wies die Klage eines Versicherungsnehmers ab, weil er den vollständigen Beweis für einen behaupteten Kfz-Diebstahl nicht führen konnte.
Der Kläger begehrte Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung für den behaupteten Diebstahl seines Pkw, Mercedes, den er etwa zwei Jahre zuvor für knapp 7.000 € erworben hatte. Die beklagte Versicherung verweigerte eine Regulierung des Schadens unter Hinweis auf eine Reihe von Ungereimtheiten. Der Kläger hatte im Rahmen der Schadensanzeige bei der Versicherung Angaben gemacht, die denjenigen gegenüber der Polizei bei Anzeige des Diebstahls teilweise widersprachen. Konkret betraf das den Kilometerstand und die frühere Annoncierung des Fahrzeuges zum Verkauf. Auch hatte der Kläger gegenüber der Versicherung zunächst angegeben, niemand habe das behauptete Abstellen des Fahrzeuges gesehen, während er im Prozess hierfür jedoch einen Zeugen benannte. Der Kläger hatte weiter behauptet, den Fahrzeugbrief verloren und ohnehin nur einen Schlüssel für den Pkw besessen zu haben. Die Versicherung verwies weiter darauf, dass der Kläger das Fahrzeug erst nach mehr als einem Jahr nach dem Erwerb auch tatsächlich angemeldet habe.
Nach Vernehmung der Zeugen des Klägers wies das Landgericht die Klage ab. Eine für den Versicherungsnehmer eigentlich geltende Beweiserleichterung hinsichtlich des behaupteten Diebstahls kam hier ausnahmsweise nicht zur Anwendung, weil das Gericht aufgrund einer Gesamtschau der vorliegenden Indizien Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers hatte. Der Kläger hätte deshalb den vollständigen Beweis für den behaupteten Diebstahl erbringen müssen. Ein anderweitiges Verschwinden des Fahrzeugs, beispielsweise durch bewusstes Verschieben ins Ausland, muss dann zur Überzeugung des Gerichts praktisch ausgeschlossen sein. Dazu war der Kläger jedoch nicht in der Lage.
Die Frage der Beweislast ist oft entscheidend für den Ausgang eines Rechtsstreits. Wenn ein Umstand nicht nachgewiesen werden kann, geht das zu Lasten derjenigen Partei, die für diesen Umstand die Beweislast trägt. Wer beispielsweise aus einem Vertrag Leistungen geltend macht, trägt für die Voraussetzungen seines Anspruchs meist die Beweislast, so auch der Versicherungsnehmer für den behaupteten Schadensfall. Weil aber Diebstähle von Fahrzeugen fast immer heimlich und ohne Zeugen geschehen, hätte der Eigentümer gegenüber seinem Kaskoversicherer häufig schlechte Karten, den behaupteten Diebstahl nachzuweisen. In aller Regel genügt es daher, wenn der Versicherungsnehmer das typische Geschehen eines Diebstahls in groben Zügen nachweist, also zum Beispiel das Abstellen des Autos zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort und das spätere Verschwinden von dort. Kann jedoch die Versicherung Umstände belegen, die schwerwiegende Zweifel an der Redlichkeit ihres Versicherungsnehmers begründen, muss dieser in der Folge die viel strengeren Anforderungen eines sogenannten Vollbeweises für den behaupteten Diebstahl erfüllen. Hierfür muss der Richter von dem behaupteten Diebstahl soweit überzeugt sein, dass vernünftige Zweifel nicht mehr vorliegen.
Die Entscheidung des Landgerichts zeigt einmal mehr, dass die Beweislastverteilung nicht selten entscheidenden Einfluss auf den Ausgang eines Rechtsstreits hat und deshalb schon vor der Erhebung einer Klage sorgfältig die vorhandenen Beweismittel geprüft werden sollten.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 08.12.2016, Aktenzeichen 22 O 95/16; rechtskräftig)