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Landgericht Coburg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Apostillen und Legalisationen

Bedeutung des Internationalen Urkundenverkehrs

Öffentliche Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates häufig nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierzu sind eine Reihe international üblicher Verfahrensregeln entwickelt worden, insbesondere die „Legalisation“ und die „Apostille“. Sie sind Formen der Echtheitsbestätigung für öffentliche Urkunden.

Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des ausländischen Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. In der Regel ist eine Vorbeglaubigung durch inländische Stellen erforderlich.

Die Apostille ist ebenfalls die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten öffentlichen Urkunde, die im Ausland verwendet werden soll. Sie wird durch Behörden des Staates, in dem die Urkunde errichtet wurde, erteilt. Eine zusätzliche Bestätigung durch ausländische Behörden, etwa ausländische Botschaften, ist nicht erforderlich. Die Apostille kann nur für Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländische öffentlicher Urkunden von der Legalisation (kurz Apostillenübereinkommen) erteilt werden und ersetzt dort die Legalisation.

Welche Form der Echtheitsbescheinigung erforderlich ist, hängt somit von dem Staat ab, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

Zuständigkeit

Erteilung einer Vorbeglaubigung zur Legalisation bzw. Erteilung einer Apostille auf Urkunden von

  • ansässigen Notaren im Landgerichtsbezirk Coburg
  • Übersetzern und Dolmetschern, welche vor der Präsidentin/dem Präsidenten des Landgerichts Coburg öffentlich bestellt und beeidigt sind (siehe Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank)
  • Urkundsbeamten des Landgerichts Coburg und der Amtsgerichte Coburg, Kronach und Lichtenfels (z.B. auf Urteilen und Beschlüssen).

Das Landgericht Coburg ist nicht zuständig für:
  • Erteilung von Apostillen und Vorbeglaubigung zur Legalisation von Urkunden, die von Landesbehörden oder Kommunen (Städten und Gemeinden) ausgestellt sind  (z.B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Meldebescheinigungen etc.); hierfür sind die Bezirksregierungen zuständig (z.B. Regierung von Oberfranken in Bayreuth)
  • Beglaubigung von Fotokopien bzw. Ablichtungen aller Art; hierfür sind die jeweiligen Städte und Gemeinden zuständig
  • Beglaubigungen von Unterschriften aller Art; hierfür sind die Notare zuständig.


Weitere Informationen:
Auswärtiges Amt

Wichtige Hinweise

Anträge können grundsätzlich nur schriftlich eingereicht werden.

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel zwei bis vier Arbeitstage zuzüglich des Postlaufweges. Sie kann in Einzelfällen auch länger sein.

Eine Apostille/Vorbeglaubigung zur Legalisation kostet 25,00 €. Sie erhalten eine Kostenrechnung von der Landesjustizkasse in Bamberg.

Bei Antragstellung ist immer das Land anzugeben, für welches die Urkunde benötigt wird.

Die Urkunde ist immer als Ausfertigung bzw. Teilausfertigung oder in beglaubigter Abschrift zu übersenden bzw. vorzulegen. Kopien reichen nicht aus.

Antrag auf Erteilung einer Apostille / Vorbeglaubigung zur Legalisation