Pressemitteilung 29 vom 20.11.2019
Neues Pflaster in Weißenhorn vor dem Landgericht Memmingen
Fortsetzung des Verfahrens vor der Zivilkammer
In Weißenhorn wurde in den letzten Jahren die Memminger Straße und die angrenzenden Seitenstraßen umgestaltet. In der Folge wurden Mängel an der neuen Pflasterung festgestellt, die die Stadt Weißenhorn darauf zurückführt, dass die von ihr unter anderem mit den Planungsleistungen beauftragte Firma Fehler gemacht hat. Diese Firma wird nunmehr von der Stadt Weißenhorn auf Ersatz der Kosten, die dafür angefallen sind, dass das neu verlegte Pflaster ausgetauscht werden musste, in Anspruch genommen. Nach Abzug von Gegenansprüchen der Beklagtenseite werden noch knapp 600.000,00 € geltend gemacht.
Die Beklagtenseite bestreitet Mängel bei den von ihr erbrachten Leistungen und macht im Gegenzug Ihre Honorarforderung in Höhe von ca. 30.000,00 € geltend.
In einem ersten Termin am 12.02.2018 wurde die Ausgangssituation und die mögliche weitere Vorgehensweise, insbesondere auch Möglichkeiten für eine vergleichsweise Lösung, ausführlich zwischen den Beteiligten und dem zuständigen Einzelrichter besprochen.
Hierbei stellte sich heraus, dass für die Stadt, so wie deren 1. Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte, die Lärmschutzproblematik von entscheidender Problematik ist und ohne Abklärung der damit zusammenhängenden Fragestellungen zielführende Vergleichsgespräche nicht möglich sind.
Nachdem zwischen allen Beteiligten Einigkeit darüber bestand, dass die Klärung dieser Frage (die auch für den Fall einer Entscheidung durch Urteil notwendig wäre) unabhängig von anderen Gesichtspunkten vorrangig herbeigeführt werden soll, hat das Gericht beschlossen, dass hierzu ein Sachverständigengutachten zu erholen ist.
Das zwischenzeitlich vorliegende Gutachten wird von den Beteiligten, die sich über die erforderliche weitere Vorgehensweise nicht einig sind, unterschiedlich bewertet.
Im Termin am Mittwoch, den 27.11.2019 um 9.45 Uhr im Sitzungssaal 025 wird das Gutachten erörtert werden, um für den Fall, dass eine Einigung nicht herbeigeführt werden kann, die Voraussetzungen für eine dann erforderliche gerichtliche Entscheidung zu schaffen.