Pressemitteilung 1 vom 24.01.2019
Holzkirchner Nachbarschaftsstreit - Kuhglocken Teil II
Klageabweisung im „Kuhglocken-Streit“ zwischen Anwohnerin und Tierhalterin in Holzkirchen (Az: 11 O 4475/17)
Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit dem Kläger im Verfahren 12 O 1303/17, der im Dezember 2017 mit einer Klageabweisung zumindest vorläufig sein Ende fand, ein Wohnhaus im Bereich der Gemeinde Holzkirchen. Auch sie wollte nun die Weidehaltung/Viehhaltung auf der an das Haus angrenzenden Wiese untersagen lassen, hilfsweise sollten die Weidetiere ohne Glocken weiden. Auch das Odeln/die Gülleausbringung sollte unterbleiben.
Das Landgericht München II, 11. Kammer, mit Frau Vorsitzender Richterin Christiane Karrasch hat heute diese (neue) Klage abgewiesen.
Die Begründung ist im Wesentlichen juristisch: der Ehemann der Klägerin hatte in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Miesbach im Jahr 2015 einen Vergleich geschlossen. Als Eigentümer hat er damit seine Rechte in Bezug auf das Nachbargrundstück genauer definiert. Die Ehefrau, die in diesem Fall als Mitbewohnerin Besitzrechte hat, konnte hier keine weitergehenden Ansprüche haben als der Eigentümer. Die Kammer meint, dass keine unzulässige Einwirkung auf ihre Besitzrechte, etwa durch einen zu weitgehenden Vergleichsschluss, vorgelegen habe. Den ursprünglichen Vergleich hält die Kammer für wirksam und bindend.
Nach Ansicht der 11. Kammer kam es damit auch nicht auf die Frage an, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Klägerin durch die Weidehaltung vorlag. Hier ließ die Vorsitzende Zweifel erkennen: die Nutzung durch 5 Kühe mit 4 Glocken während 6 Wochen und 8 Kühen mit 6 Glocken während 4 Wochen schien weder übermäßig belastend noch außerhalb einer ortsüblichen Nutzung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.