Pressemitteilung 2 vom 29.04.2019
Schwere Verletzung beim Airboarding auf der Firstalm
Das Landgericht München II unter Vorsitz von Frau Richterin C. Nakas hat einen Veranstalter von Teambuilding-Maßnahmen zur Zahlung von 10.749,90 € verurteilt. Dieser hatte „Airbording“ angeboten, d.h. die Teilnehmer konnten auf dreieckigen Luftkissen mit seitlichen Griffen mit dem Kopf voraus einen schneebedeckten Hang auf der Firstalm hinunterrutschen. Dabei war im Winter 2016 eine junge Frau mit einer Kuhtränke kollidiert, die halbverborgen im Schnee stand, und hatte sich beide Oberschenkel gebrochen. Weil sie über 6 Monate lang nicht arbeitsfähig war, klagte ihr Arbeitgeber, die Flughafen München GmbH, die Zahlungen ein, die sie der Verletzten aus arbeitsrechtlichen Gründen geleistet hatte (Entgeltfortzahlung).
Das Landgericht war der Ansicht, dass der Veranstalter erheblich gegen seine Pflichten verstoßen hatte, weil die Kuhtränke nicht entfernt und nicht gesichert worden war. Hier gelten nach dem (nicht rechtskräftigen) Urteil auch die Regeln für die Sicherheit auf Skipisten. Dass eine Kuhtränke in Form einer Badewanne eine „typisch alpine Gefahr“ darstellt, für die ein Betreiber von Liften, Pisten oder Airbording nicht einstehen muss, hat das Landgericht verneint.