Pressemitteilung 3 vom 11.07.2019
Sturz aus Tutzinger Hütte des DAV: Mitverschulden des Klägers
Das Landgericht München II, Vorsitzender Richter Johannes Brose, hat heute im Verfahren über einen tragischen Sturz des Klägers aus der „Tutzinger Hütte“ des DAV das Urteil verkündet. Das Verfahren hat in erster Instanz das Aktenzeichen 9 O 2187/18. Das Urteil ist nicht rechtskräftig!
Der Kläger hatte am 28.10.2016 auf der Hütte übernachtet. Nach einem abendlichen Umtrunk mit einem Freund legte er sich im ersten Stock der Hütte schlafen. Der Fluchtweg aus dem ersten Stock führt durch eine Balkontür nach draußen auf ein circa 1,20 m breites Gitterpodest, das nicht mit einer Brüstung versehen war. Um Mitternacht stürzte der Kläger von diesem Podest auf die dreieinhalb Meter darunter liegende Steinmauer, und von dort in die Wiese. Er war auf dem Weg zur Toilette über die Schwelle gestolpert. Aufgrund des Sturzes erlitt der Kläger, der als Steuerberater tätig ist, eine sog. Paraplegie (Querschnittslähmung).