Pressemitteilung 4 vom 25.10.2019
Karwendelbahn AG Mittenwald: unzulässige Zahlungen an den Vorstand
Das Landgericht München II hat mit Urteil vom 24.10.2019 unter Vorsitz von Herrn Johannes Brose eine einstweilige Verfügung bestätigt, in welcher der Karwendelbahn AG Zahlungen an ihren Vorstand sowie Personen und Gesellschaften aus dem Umfeld des Vorstands verboten worden sind. Antragsteller ist der zweite Bürgermeister von Mittenwald als Aufsichtsratsmitglied der Karwendelbahn AG.
Zahlungen an den Vorstand im Zeitraum März 2014 bis Februar 2019 sah das Landgericht dabei als unzulässig an, weil dieser im Jahr 2014 rechtskräftig verurteilt wurde und daher aus rechtlichen Gründen (§ 76 Abs. 3 AktienG) das Amt eines Vorstandes für 5 Jahre nicht ausüben durfte, weshalb auch kein Anspruch auf eine Vorstandsvergütung bestand.
Auch bewertete das Landgericht die durch den Aufsichtsrat beschlossene Vorstandsvergütung von 15.000 EUR monatlich ab 13.08.2019 als unzulässig. Hierbei wurde einerseits darauf abgestellt, dass eine Vergütung in dieser Höhe unangemessen für einen vorbestraften Vorstand ist und andererseits derzeit aufgrund der Streitigkeiten zwischen den Eigentümern der Gesellschaft keine echte Vorstandstätigkeit, sondern lediglich eine geringer zu vergütende Notgeschäftsführung möglich ist.
Insgesamt wurden die angegriffenen Zahlungen - neben den Kosten für verschiedene Rechtsstreitigkeiten aufgrund der Unstimmigkeiten in der Gesellschaft - als erhebliche Gefahr angesehen, dass die liquiden Mittel aus der Kapitalerhöhung im April 2018, die eigentlich zur Erneuerung des Tragseils der Karwendelbahn dienen sollten, abfließen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Juristische Anmerkung:
Auch im einstweiligen Verfügungsverfahren steht der unterlegenen Partei das Rechtsmittel der Berufung offen, für die vorliegend das Oberlandesgericht München zuständig wäre.