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Landgericht München II

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 1 vom 13.11.2020

VW-Klage: Für gewöhnliche Anwaltstätigkeit ist auch nur gewöhnliche Vergütung zu zahlen

Rechtsanwalt bekommt in VW-Sachen nur „normale“ Anwaltsgebühr

Das Landgericht München II hat mit Urteil von gestern einem Klägervertreter in einem VW-Diesel Verfahren nur Anwaltskosten für „normale“ Anwaltstätigkeit zugesprochen, weil nach Ansicht des Gerichts keine besonders umfangreiche oder schwierige Anwaltstätigkeit geleistet wurde.

Der Kläger hatte wegen eines VW Polo TDI eine der bekannten Klagen auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen der Abschalteinrichtung erhoben. Das Gericht sprach die Klage weitgehend zu. Allerdings hatte der Klägervertreter, ein Berliner Anwalt, als Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung einen Betrag von 1461,32 € eingeklagt. Er begründete dies mit der besonderen Schwierigkeit und dem Umfang der Anwaltstätigkeit. Die sah die 10. Kammer des Landgerichts München II hier nicht. Denn der Anwalt habe für den konkreten Fall keinerlei Aktenstudium durchgeführt, sondern versandte offenbar automatisch generierte Standard-Schriftsätze, deren Inhalt sich aus den vom Kläger selbst in eine Software eingegebenen Parametern ergab. Irgendeinen persönlichen Kontakt zwischen Kläger und Anwalt hatte es nie gegeben. Das Gericht - Dr. Benjamin Kertai - sprach daher trotz des großen Umfangs der Klageschrift (über 150 Seiten) nur die sogenannte „Regelgebühr“ iHv 1,2 zu. Diese betrug hier aufgrund des Streitwertes lediglich 958€ (Az: 10 O5088/19- nicht rechtskräftig).