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Landgericht München II

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 2 vom 15.12.2020

Öffentliche Sitzungen mit Videokonferenzanlagen haben sich bewährt.

Das Landgericht München II nutzt in der Corona-Pandemie seine moderne und leistungsfähige Videokonferenzanlage vorrangig für die Durchführung von öffentlichen Verhandlungen, zu denen sich die Prozessbeteiligten per Computer in den Gerichtssaal zuschalten können. Seit Anfang Mai 2020 haben die 41 Zivilrichter und -richterinnen in über 80 Fällen auf diese Art und Weise verhandelt. Die Rückmeldungen sind durchweg positiv: Rechtsanwälte aus weiter entfernten Landkreisen bzw. anderen Bundesländern können derzeit ja nur sehr eingeschränkt reisen und sind deshalb hochzufrieden, sich so nicht nur Zeit, sondern auch Risiken ersparen zu können. Sachverständige und Zeugen können damit ebenfalls sehr einfach an einer Beweisaufnahme teilnehmen. Gerade auch für ältere Prozessbeteiligte ist es nach unseren Erfahrungen eine große Erleichterung, nicht mehr persönlich bei Gericht erscheinen zu müssen.
Zivilgerichte können wegen der gesetzlichen Verfahrensregeln nicht so einfach und spontan Videokonferenzen abhalten wie beispielsweise die Wirtschaft. Denn alle Verhandlungen müssen jederzeit öffentlich zugänglich sein. Gleichzeitig muss gewährleistet sein, dass keine Aufzeichnungen gemacht werden. Der Präsident des Landgerichts München II, Thomas Engel, erklärte dazu: „Ich bin sehr froh, dass die bayerische Justiz die innovative technische Ausstattung massiv vorantreibt und dass die neuen Möglichkeiten von den Richtern und Richterinnen meines Hauses und auch unserer Amtsgerichte so offen und mit Begeisterung aufgegriffen werden. Weil wir erste Kapazitätsengpässe sehen, haben wir bereits die Anschaffung weiterer Anlagen für unser Haus, sowie für die Amtsgerichte in unserem Bezirk angestoßen. Die Zuschaltung von außen ist relativ leicht zu bewerkstelligen, ich ermutige also alle Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, in geeigneten Fällen das Verfahren nach § 128 a ZPO zu beantragen oder gerichtliche Angebote anzunehmen“.

Das Landgericht München I, das die gleiche Technik nutzt, führt am 21.12.2020 eine virtuelle Schulung für Rechtsanwälte/anwältinnen durch- nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landgerichts München I: Pressemitteilung 29/2020


Zum rechtlichen Hintergrund:

§ 128 a ZPO

Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

(1) 1Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
(2) 1Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. 2Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. 3Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.
(3) 1Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. 2Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar