Pressemitteilung 2 vom 07.06.2024
Zivilrechtlicher Erfolg gegen „Liebesbetrüger“ („Love Scamming“)
Die 11. Zivilkammer des Landgerichts München II (Az. 11 O 1734/23) hat mit Endurteil vom 31. Mai 2024 ein Versäumnisurteil vom 20. Juli 2023 aufrechterhalten, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 9.023,00 EUR nebst Zinsen verurteilt worden war.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin lernte den Beklagten unter dem Namen „Milan“ im Januar 2021 über die Dating-Plattform „Badoo“ kennen. In der Folge entwickelte sich ein über mehrere Wochen anhaltender Kontakt zwischen der Klägerin und dem Beklagten, wobei es nie zu einem persönlichen Treffen kam. Nachdem die Klägerin „Milan“ über dessen Bruder einen Betrag in Höhe von 7.000 EUR „geliehen“ hatte, was der Beklagte im Prozess bestritt, brach der Kontakt ab. Die Klägerin beauftragte einen Detektiv, „Milan“ (den Beklagten) ausfindig zu machen. Hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von 2.023 EUR, die sie neben der Rückzahlung von 7.000 EUR ebenfalls einklagte.
Nachdem der Beklagte gegen ein Versäumnisurteil vom 20. Juli 2023 Einspruch eingelegt hatte, hat das Gericht am 9. April 2024 mündlich zur Sache verhandelt und eine Beweisaufnahme durchgeführt; der Beklagte erschien nicht.
Das Gericht stützt seine Entscheidung vor allem auf § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach ist der Darlehensnehmer verpflichtet, bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
In den Entscheidungsgründen heißt es (Zitat):
„Die durchgeführte Beweisaufnahme stützt die Angaben der Klägerin […] vollumfänglich. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin dem Beklagten über dessen Bruder einen Geldbetrag in Höhe von 7.000,00 € überlassen hat, den der Beklagte zeitnah bei einem Treffen im Februar 2021 in Frankfurt zurückzahlen sollte. Für eine Rückzahlungsverpflichtung und gegen eine Schenkung spricht letztlich auch der Umstand, dass es sich um erhebliche Geldbeträge handelte […].“
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Klägerin dem Beklagten das Geld nur leihweise überlassen hatte und er ihr gegenüber stets beteuert hatte, sie werde es zurückerhalten. Die Angaben der Klägerin spiegelten sich auch in dem von der Klägerin vorgelegten Chat-Verlauf wider. Ein Opfer des Beklagten bestätigte als Zeuge dessen Vorgehen, eine Notlage und Rückzahlungsabsicht vorzutäuschen, um eine Zahlung zu veranlassen. Der als Zeuge einvernommene Bruder identifizierte den Beklagten eindeutig als „Milan“ und bestätigte den Erhalt und die Weitergabe des Geldbetrages auf dessen Anweisung. Die gegenteilige Einlassung des Beklagten, er habe die Klägerin weder zur Zahlung veranlasst noch das Geld erhalten, wertete das Gericht hingegen als reine Schutzbehauptung.
Die Detektivkosten sind von dem Beklagten als Verzugsschaden zu ersetzen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt werden können.
Verfasserin der Pressemitteilung:
Dr. Kürten, Pressesprecherin