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Landgericht München II

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 3 vom 26.02.2025

Keine Haftung des Verkäufers bei Sturz über eine Euro-Palette im Supermarkt

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts München II, Az. 1 O 576/24, hat mit Endurteil vom 25. Februar 2025 die Klage einer Aldi-Kundin abgewiesen, die gestürzt war. Der Vorfall ereignete sich im April 2023 in einem Supermarkt in Gröbenzell, als die Klägerin in einen Gang mit den Aktionsartikeln abbog. Sie stieß dabei mit ihrem Fuß an einen Preiseinschub einer Europalette, der sich löste. Die Klägerin stürzte und erlitt dabei eine schmerzhafte pertrochantäre Femurfraktur rechts. Mit ihrer Klage machte sie gegen den Supermarktbetreiber Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend. 

Das Gericht wies die Klage ab, weil die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Bilder der Überwachungskamera zeigten, dass der Preiseinschub nicht – wie von der Klägerin behauptet – von der Palette abstand, sondern bündig an der Palette anlag. Ein seitlicher Versatz war ebenfalls nicht festzustellen. Dass der Preiseinschub nicht angeschraubt war, hat das Risiko nicht nennenswert erhöht. (Zitat): „Eine Gefahr durch einen sich lösenden Preiseinschub entsteht überhaupt allenfalls dann, wenn ein Kunde mit dem Fuß […] dem Preiseinschub einen Impuls in Richtung von der Palette weg verpasst und sich der Einschub dann unglücklicherweise auch noch tatsächlich aus der Palette löst. Hiergegen waren jedoch keine Vorkehrungsmaßnahmen geboten.“ Das Gericht betonte, dass eine hundertprozentige Sicherheit in einem Supermarkt nicht erwartet werden könne. 

Das Endurteil ist nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt werden können.

Bild1
Bildausschnitt aus der Überwachungskamera vor dem Vorfall

Verfasserin der Pressemitteilung: 

Dr. Kürten, Pressesprecherin