Pressemitteilung 32 vom 12.08.15
Strafverfahren gegen Joachim Klaus G. wegen Erpressung u.a. (Parkräume KG)
In dem o.g. Strafverfahren hat die 20. Strafkammer des Landgerichts München I heute das Urteil gesprochen. Der Angeklagte Joachim Klaus G. wurde vom Tatvorwurf der Erpressung, der versuchten Erpressung und der Beleidigung freigesprochen. Das Verfahren gegen einen früheren Mitangeklagten war bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingestellt worden.
In der umfangreichen Beweisaufnahme hatte die Kammer an insgesamt 14 Verhandlungstagen mehr als 100 Zeugen vernommen wurden und sich ausführlich mit den Entwicklungen in der einschlägigen zivil- und strafrechtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Nach alledem sah die Kammer in keinem der insgesamt 29 angeklagten Fälle den Nachweis einer strafbaren Handlung als möglich. Wie die Vorsitzende Richterin in der ausführlichen mündlichen Urteilsbegründung darstellte, war entgegen dem ursprünglichen Anklagevorwurf in keinem Fall nachzuweisen, dass der Angeklagte ordnungsgemäß geparkte Fahrzeuge abgeschleppt hatte; die insoweit vernommenen Fahrzeugführer hatten vielmehr jeweils in ihren Vernehmungen einräumen müssen, ihre Fahrzeuge vor dem Abschleppen widerrechtlich geparkt zu haben. Weiter habe die Vernehmung einiger Parkplatzeigentümer sogar ergeben, dass die Fahrzeugführer wiederholte vorherige Ansprachen vorsätzlich ignoriert hatten; der Einsatz des Abschleppunternehmens des Angeklagten sei für einige Parkplatzeigentümer das letzte Mittel gewesen.
Zwar hielt die Kammer den Einsatz sog. Parkkrallen nicht für zulässig, dem Angeklagten habe aber insoweit kein Vorsatz nachgewiesen werden können.
Auch der Vorwurf, die Fahrzeugführer widerrechtlich zur Zahlung überhöhter Abschleppkosten genötigt zu haben, habe sich nicht erhärten lassen. Dabei betonte die Vorsitzende Richterin, dass es nicht Aufgabe des Strafverfahrens sei, die Höhe angemessener Abschleppkosten verbindlich festzulegen; diese Beurteilung obliege den Zivilgerichten, eine einheitliche Rechtsprechung sei dort jedoch bislang nicht festzustellen. Maßgeblich für das Strafverfahren sei hier vielmehr gewesen, ob dem Angeklagten nachgewiesen werden könne, vorsätzlich einen so überhöhten Betrag verlangt zu haben, dass die Schwelle der Strafbarkeit überschritten sei. Dies habe sich aus der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer ergeben, zumal der Angeklagte hinsichtlich der Zulässigkeit seines Geschäftsmodells von mehreren Anwälten rechtlich beraten worden sei.
Wie die Vorsitzende betonte, sei mit dieser Entscheidung keine Legitimierung des Geschäftsgebarens des Angeklagten verbunden; der Nachweis der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten sei jedoch aus den dargestellten Gründen nicht zu führen gewesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Staatsanwaltschaft München I, die eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren beantragt hatte, steht hiergegen die Revision zum Bundesgerichtshof zu, die binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Barbara Stockinger
Richterin am Oberlandesgericht
Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München