Pressemitteilung 39 vom 10.08.16
Strafverfahren gegen Jürgen R. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. (Kloster Ettal)
In o.g. Verfahren hat die 1. Jugendschutzkammer des Landgerichts München II heute das Urteil gesprochen. Der Angeklagte wurde wegen 10 Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen fünf Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. In dieses Urteil wurde die frühere Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht München II vom 11.03.2015 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten einbezogen.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte in den Schuljahren 2003/2004 und 2004/2005 sexuelle Handlungen an einem zu Beginn der Taten 12jährigen Internatsschüler vorgenommen hat und an von dem Schüler an sich vornehmen ließ. Während des Schuljahrs 2003/2004 nutzte der Angeklagte dabei als Präfekt gegenüber dem Geschädigten eine besondere Vertrauensstellung aus.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht zugunsten des Angeklagten dessen frühzeitiges umfassendes Geständnis, mit dem er dem Geschädigten eine neuerliche Aussage in der Hauptverhandlung ersparte. Auch die Entschuldigung des Angeklagten gegenüber dem Opfer wurde zugunsten des Angeklagten angesetzt, ebenso wie die Tatsache, dass die Taten lange zurückliegen und der Geschädigte nach eigenem Bekunden weder körperliche noch psychische Schäden davon getragen hat. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich nach Auffassung der Kammer u.a. aus, dass der Geschädigte zu Beginn der Taten sexuell vollkommen unerfahren war, und dass der Angeklagte nicht nur das Vertrauen des Geschädigten, sondern auch seiner Eltern enttäuschte, die ihr Kind im Kloster in guter Obhut wähnten.
Mit dem Strafmaß blieb das Gericht hinter dem Antrag der Staatsanwaltschaft zurück, die eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren unter Einbeziehung der früheren Verurteilung gefordert hatte. Der Verteidiger des Angeklagten hatte keinen konkreten Antrag zur Strafhöhe gestellt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft steht dagegen die Revision zum Bundesgerichtshof offen, die binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Titz
RiOLG bei dem OLG München
Leiterin der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München