Pressemitteilung 35 vom 08.03.2018
OLG bejaht Schadensersatzpflicht wegen "Schienenkartell"
Heute hat das Oberlandesgericht München (Az. U 3497/16 Kart) ein Grundurteil des Landgerichts München I (37 O 24526/14) im Wesentlichen bestätigt, wonach bezüglich bestimmter Beschaffungsvorgänge dem Grunde nach Schadensersatzansprüche der Landeshauptstadt München gegen Hersteller und Lieferanten von Schienen, Schwellen und Weichen bestehen.
Die Klägerin, die Landeshauptstadt München, macht Schadensersatzansprüche gegen insgesamt sieben Firmen aus Deutschland und Österreich geltend, die sich zwischen dem Jahr 2001 und Mai 2011 an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt haben.
Die Klägerin hat im fraglichen Zeitraum in zehn Fällen Oberbaumaterialien, d.h. Schienen, Schwellen und Weichen erworben, in der Hälfte dieser "Beschaffungsvorgänge" von den beklagten Kartellanten, sonst von Kartellaußenseitern. Das Bundeskartellamt hat, nachdem das Kartell durch einen Kronzeugenantrag der Beklagten zu 4) aufgedeckt worden war, im Juli 2013 ein Bußgeld gegen acht Hersteller und Lieferanten, darunter die Beklagten zu 1), 3) und 5) verhängt.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz von mindestens € 454.457,00 und hilfsweise pauschalierten Schadensersatz von über € 100.000,00. Sie behauptet, dass ihr durch kartellbedingte Preiserhöhungen ein erheblicher Schaden entstanden sei.
Das Landgericht hat die Klage wegen der Beschaffungsvorgänge mit Kartellaußenseitern abgewiesen und wegen der übrigen Beschaffungsvorgänge festgestellt, dass dem Grunde nach Schadensersatzansprüche bestehen, § 33 GWB.
Im Laufe des Berufungsverfahrens ist der Rechtsstreit von der Klägerin und den Beklagten zu 4) bis 7) übereinstimmend für erledigt erklärt worden; hinsichtlich eines Beschaffungsvorgangs auch zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) bis 3).
Mit heute verkündetem Urteil hat das Oberlandesgericht München die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) im Wesentlichen zurückgewiesen; nur wegen eines Beschaffungsvorgangs hatte die Berufung der Beklagten zu 2) aufgrund Verjährungseintritts Erfolg. Die Berufung der Klägerin, die eine Schadensersatzpflicht auch für zwei der fünf ursprünglich eingeklagten Beschaffungsvorgänge mit Kartellaußenseitern festgestellt haben wollte, war nur hinsichtlich eines dieser Beschaffungsvorgänge erfolgreich.
Insgesamt ist damit festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) für vier kartellbefangene Beschaffungsvorgänge schadensersatzpflichtig sind, die Beklagten zu 1) und 3) für einen weiteren.
Ob der für diese Beschaffungsvorgänge geltend gemachte Schadensersatz von insgesamt 217.321,82 € der Höhe nach gerechtfertigt ist, wird das Landgericht zu entscheiden haben.
Dr. Gudrun Girnghuber
Richterin am Oberlandesgericht München
Stellvertretende Pressesprecherin (Zivilsachen) Oberlandesgericht München