Pressemitteilung 38 vom 03.08.2022
Strafverfahren gegen Sven B. u. a. wegen des Verdachts des Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot u. a. („B+H“)
Die Staatschutzkammer des Landgerichts München I hat heute nach achttätiger Hauptverhandlung das Urteil gesprochen. Die Angeklagten Sven B. (41), Ringo N. (41) und Janosch P. (41) wurden unter anderem wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot, wegen Volksverhetzung und wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu Gesamtfreiheitsstrafen von 1 Jahr 9 Monaten, 1 Jahr 10 Monaten bzw. 1 Jahr 5 Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Ron H. (41) wurde wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot, wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition sowie wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen unter Einbeziehung einer vorausgegangenen Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 1 Monat verhängt. Eric S. (37) wurde wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 1 Monat verurteilt. Der Angeklagte Stanley R. (46) wurde wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot, wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und wegen Volksverhetzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die verhängten Freiheitsstrafen wurden jeweils zur Bewährung ausgesetzt. 3 weitere Angeklagte wurden wegen ihrer Betätigung in der verbotenen Organisation Blood & Honour zu Geldstrafen verurteilt.
Der Entscheidung der Strafkammer war eine Verständigung aller Verfahrensbeteiligter vorausgegangen. Im Rahmen dieser Verständigung einigten sich die Verfahrensbeteiligten bereits am 19.07.2022 auf konkrete Strafrahmen für den Fall, dass die Angeklagten ein Geständnis ablegen. Auf Grundlage dieser Verständigung haben die Angeklagten in den folgenden Terminen Geständnisse abgelegt, so dass die ursprünglich auf 47 Verhandlungstage angelegte Hauptverhandlung deutlich abgekürzt werden konnte.
Nach den im Übrigen getroffenen Feststellungen der Kammer haben 8 Angeklagte im Zeitraum vom 15.10.2016 bis zum 12.12.2018 mit Unterstützung des Mitangeklagten Stanley R. in unterschiedlichen Funktionen und mit unterschiedlichen Tatbeiträgen das gemeinsame Ziel verfolgt, durch Aufbau einer Verwaltungsstruktur der „Blood & Honour Division Deutschland“ mit Untergliederung in die drei Sektionen Bayern (BY), Baden-Württemberg (BW) und Thüringen (THÜ) die verbotene Organisation „Blood & Honour Division Deutschland“ fortzuführen. Ferner verfolgten die Angeklagten zur Überzeugung der Kammer mit dem Vertrieb und der Vermarktung der „Marke“ Blood & Honour das Ziel, rechtsextremistisches Gedankengut zu verbreiten. Es sollten dabei insbesondere Musik-CDs mit verbotenem Rechtsrock-Liedgut und Merchandising-Artikel mit verbotenen rechtsradikalen Symbolen produziert und vertrieben werden. Eine CD mit rechtsradikalem Liedgut wurde zur Überzeugung der Kammer in Ungarn produziert und über Österreich nach Deutschland verbracht.
Zugunsten aller Angeklagter wurde berücksichtigt, dass die verbotene Organisation Blood & Honour nur über einen kurzen Zeitraum durch Betätigungs- und Unterstützungshandlungen aufrechterhalten wurde. Bereits nach Produktion der ersten CD mit rechtsradikalem Liedgut wurden die Aktivitäten der Organisation durch das Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden unterbunden. Zugunsten der Angeklagten wertete das Gericht in diesem Zusammenhang, dass die Aktivitäten der Angeklagten keine großen Außenwirkungen hatten. Im Übrigen hat die Strafkammer bei jedem Angeklagten die belastenden und entlastenden Umstände gewürdigt und ihren Tatbeiträgen entsprechend Strafen in unterschiedlicher Höhe verhängt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft München steht - trotz der erfolgten Verständigung - das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Florian
Gliwitzky
Richter
am Oberlandesgericht
Leiter
der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München