Pressemitteilung 15 vom 06.03.2023
Strafverfahren gegen Maximilian B. und Samuel V. wegen des Verdachts des Mordes u.a.
Die Jugendkammer des Landgerichts München II hat die beiden Angeklagten am 80. Verhandlungstag wegen Mordes und anderer Delikte schuldig gesprochen.
Wegen drei Fällen des Mordes, Raub mit Todesfolge, besonders schwerer räuberischer Erpressung und besonders schwerem Raub hat die Kammer den Angeklagten Maximilian B. zu 13 Jahren Jugendstrafe verurteilt. Gegen den zweiten Angeklagten Samuel V. hat das Landgericht wegen Mordes (in einem Fall), Raub mit Todesfolge und besonders schwerem Raub eine Jugendstrafe von 8 Jahren 6 Monaten verhängt.
Nach den Feststellungen der Kammer hatten die Angeklagten vor, ein „cooles Gangsterleben“ zu führen. Hierzu wollten die Angeklagten an die Waffen des Sohnes der getöteten Familie gelangen. Um dies zu erreichen, seien sie übereingekommen, den Sohn der Familie zu töten. Absprachegemäß habe der Angeklagte Maximilian B. in der Nacht vom 11.01.2020 den schlafenden Sohn in dessen Zimmer erschossen. Nicht vom gemeinsamen Tatplan gedeckt habe der Angeklagte Maximilian B. zusätzlich noch die Mutter und den Vater in ihrem Schlafzimmer mit mehreren Schüssen getötet, um die Ermordung des Sohnes zu verdecken. Die Tat habe – so die Vorsitzende Richterin – den Charakter einer Hinrichtung gehabt.
Das Gericht folgte bei seiner Beweiswürdigung nach einer äußerst detaillierten Analyse dem Geständnis des Angeklagten Maximilian B. Das Geständnis habe sich in ein Gesamtbild weiterer objektiver Beweismittel eingefügt, so etwa die Standortdaten des Mobiltelefons des Samuel V. und einem ausführlichen WhatsApp-Chat zwischen den beiden Angeklagten im Tatzeitraum. Aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung überzeugte sich die Kammer davon, dass die Tötung des Sohnes Teil eines gemeinsamen Tatplans war, so dass der Angeklagte Samuel V., der den Angeklagten Maximilian B. zum Tatort gefahren und dort wieder abgeholt habe, als Mittäter zu bestrafen war. Die Vorsitzende Richterin Regina Holstein stellte klar, dass von der Verteidigung des Mitangeklagten vorgebrachte Vorwürfe der Quälerei durch die Kriminalpolizei Fürstenfeldbruck nach der Festnahme jeglicher Grundlage entbehrten.
Das Gericht ordnete die Beteiligung des Angeklagten Samuel V. als Mittäterschaft ein. Er habe auf der Grundlage des gemeinsamen Tatplans einen wesentlichen Tatbeitrag erbracht. Die Erstreckung des Tatplanes auf die Ermordung auch der Eltern sei hingegen nicht von einem gemeinsamen Entschluss getragen gewesen und könne Samuel V. daher nicht zugerechnet werden.
Die Kammer ordnete die Tötung des Sohnes als heimtückischen Mord aus Habgier und zur Ermöglichung einer Straftat – dem Diebstahl der Waffen – ein. Die Tötung der Eltern sei zusätzlich auch zur Verdeckung einer anderen Straftat – der Ermordung des eigenen Sohnes – begangen worden.
Bei der Strafzumessung wirkte sich insbesondere das Geständnis des Angeklagten Maximilian B. aus. Straferschwerend berücksichtigte die Kammer insbesondere die Inszenierung des Tatorts als – erweiterten – Suizid des ermordeten Sohnes.
Das
Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft
München II steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das
binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht