Pressemitteilung 69 vom 06.12.2023
Landgericht München I: Strafverfahren gegen Giulio S. (27 Jahre) wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung u.a.
Die 19. Große Strafkammer hat den Angeklagten Giulio S. heute wegen gefährlicher Körperverletzung in zahlreichen Fällen, Raub, Beleidigung und Sachbeschädigung sowie Bedrohung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren 6 Monaten verurteilt. Zusätzlich ordnete die Kammer die Unterbringung in der Entziehungsanstalt an.
Nach den Feststellungen der Kammer unter dem Vorsitz von Markus Koppenleitner griff der Angeklagte bei mehreren Anlässen ihm völlig unbekannte Passanten völlig grundlos an. Der Angeklagte beleidigte und provozierte die Geschädigten dabei völlig grundlos und verprügelte sie anschließend. Dies betraf sowohl Männer als auch Frauen. Der Angeklagte, der selbst ausländische Wurzeln hat, äußerte sich dabei gegenüber den Geschädigten regelmäßig ausländerfeindlich und homophob. Der Vorsitzende hob hervor, dass der Angeklagte auch flüchtenden Geschädigten nachsetzte und diese jeweils erneut schlug und trat. Insgesamt habe der Angeklagte sechs Personen verletzt. Der Angeklagte sei zwar bei mehreren Taten alkoholisiert gewesen, dies habe sich aber auf seine Steuerungsfähigkeit nicht ausgewirkt.
Der Tatnachweis sei aufgrund der Angaben der Geschädigten und von Videoaufzeichnungen von Überwachungskameras geführt worden. Der Angeklagte sei nicht bereit gewesen, Verantwortung für die Taten zu übernehmen, obwohl sich dies zu seinen Gunsten hätte auswirken können.
Das Gericht hielt dem Angeklagten vor, dass dieser aus reiner Gewaltlust gehandelt habe. Der Vorsitzende hielt fest, dass der Angeklagte Gewaltexzesse begangen habe. Die Konsequenzen der Taten seien für die Geschädigten erheblich gewesen. Diese würden heute noch an den Folgen der Taten leiden. Zu Lasten des Angeklagten wertete die Kammer auch die zahlreichen Vorstrafen sowie gleich zwei offene Bewährungen des Angeklagten. Der Angeklagte sei ein unbelehrbarer Gewalttäter, der sich bislang durch keine staatlichen Maßnahmen habe beeindrucken lassen. Selbst in der Haft habe er noch Straftaten begangen. Der Angeklagte werde dauerhaft und ständig straffällig. Dabei habe sich die Intensität der Straftaten noch erhöht.
Die geringen Geldzahlungen des Angeklagten an zwei der Geschädigten ließ das Gericht nicht für einen Täter-Opfer-Ausgleich ausreichen. Es habe schon am erforderlichen kommunikativen Prozess gefehlt.
Mit der zusätzlich angeordneten Unterbringung in der Entziehungsanstalt wolle die Kammer dem Angeklagten eine letzte Chance geben, eine weitere Straffälligkeit zu verhindern.
Das
Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft
München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das
binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht