Pressemitteilung 59 vom 27.09.2024
Landgericht München II: Urteil im Berufungsverfahren gegen Jens L. wegen des Verdachts der Sachbeschädigung u.a.
Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung gegen den Angeklagten Jens L. hat die 9. Strafkammer des Landgerichts München II den Angeklagten heute wegen Sachbeschädigung sowie wegen zwei Fällen des versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 900 € verurteilt.
Der Angeklagte war am 22.12.2023 vom Amtsgericht Starnberg wegen der oben genannten Straftaten sowie wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 2.000 € verurteilt worden.
Dem Urteil des Landgerichts war eine Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten vorausgegangen. Auf der Grundlage der Verständigung hatte der Angeklagte seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs und wegen Sachbeschädigung stand damit fest. Das Verfahren wurde im Hinblick auf den Tatvorwurf der Beleidigung auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach §154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Kammer unter dem Vorsitz von Christoph Oberhauser, dass der Angeklagte mit seiner Berufungsbeschränkung und dem damit verbundenen Anerkenntnis des Schuldspruchs Verantwortung für seine Taten übernommen habe. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe wurden ergänzende Erkenntnisse berücksichtigt, insbesondere Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München II steht das Rechtsmittel der Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht