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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 12 vom 25.02.2025

Landgericht München I Strafverfahren gegen Thomas H. (48 Jahre) wegen des Verdachts des versuchten Totschlags

Das Schwurgericht des Landgerichts München I hat heute den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Vorsitzende der 1. Großen Strafkammer Elisabeth Ehrl wies zunächst darauf hin, dass die Tat zwei Jahre danach nur durch Zufall entdeckt worden sei. Dies sei angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer mitten in München insgesamt vier Schüsse auf den Geschädigten abgegeben habe, äußerst ungewöhnlich. Eine Anzeige der Tat sei zunächst nicht – auch nicht vom Geschädigten – erfolgt. Erst als die Ex-Frau des Angeklagten diesen wegen einer ganz anderen Straftat bei der Polizei anzeigte, sei ein Chat sichergestellt worden, in dem der Angeklagte die Tat ausführlich geschildert habe.

Das Schwurgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

Im Februar 2022 wollte der Angeklagte ein gebrauchtes iPhone 13 über eine Online-Plattform verkaufen Der spätere Geschädigte hatte sich schon mehrfach auf entsprechende Inserate gemeldet und hatte dann jeweils im Rahmen von Verkaufsgesprächen die Mobiltelefone entwendet. Dies hatte der Geschädigte auch am 24.02.2022 mit dem Handy des Angeklagten geplant. Nachdem sich Angeklagter und Geschädigter in der Wohnung des Angeklagten getroffen hatten, lockte der Geschädigte den Angeklagten aus der Wohnung. Der Angeklagte begleitete den Geschädigten nach draußen, nahm aber eine geladene, scharfe und einsatzbereite Schusswaffe mit. Über eine waffenrechtliche Erlaubnis für diese Pistole verfügte er nicht. Nachdem der Angeklagte dem Geschädigten das Handy auf der offenen Straße übergeben hatte, rannte dieser mit dem Telefon davon. Der Angeklagte lief ihm zunächst hinterher, hatte aber aufgrund einer körperlichen Einschränkung keine Chance, den Dieb einzuholen. Daraufhin entsicherte und spannte er die Pistole. Bei einem freien Schussfeld gab der Angeklagte sodann ohne Vorwarnung zwei Schüsse auf den Geschädigten ab. Beide Schüsse verfehlten ihr Ziel. Kurz darauf gab der Angeklagte einen weiteren Doppelschuss ab, die Schüsse trafen den Geschädigten aber wiederum nicht. Weitere Gelegenheiten zur Schussabgabe hatte der Angeklagte, der nicht wusste, ob er den Geschädigten getroffen hatte, nicht. Anschließend zeigte er den Diebstahl des Mobiltelefons an, ohne auf die Schüsse hinzuweisen. Der Geschädigte wiederum verkaufte das Handy und sah davon ab, die Schüsse bei der Polizei anzuzeigen.

Ihre Überzeugung stützte die Kammer insbesondere auf die Einlassung des Angeklagten sowie einen auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Chat sowie die Angaben des Geschädigten.

Rechtlich würdigte die Strafkammer die Tat als versuchten Totschlag. Der Angeklagte habe bei Abgabe der Schüsse mit einem tödlichen Ausgang gerechnet und habe diesen auch billigend in Kauf genommen.

Das Verhalten sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Der Angeklagte habe sich mit dem Diebstahl des Geschädigten zwar einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt gesehen. Auch seien die Schüsse geeignet gewesen, den Angriff zu beenden. Allerdings sah die Kammer die Abgabe der Schüsse nicht als erforderlich zur Abwehr des Angriffs gesehen. Die Kammer hielt sodann fest, dass Schüsse grundsätzlich angekündigt werden müssten oder ein Warnschuss abgegeben werde oder ein Schuss in nicht lebensgefährliche Körperregionen abzugeben sei. Der Angeklagte habe sich bewusst gegen eine Ankündigung, einen Warnschuss oder einen Schuss auf die Beine und sich vielmehr bewusst für einen Doppelschuss auf die Körpermitte entschieden. Die ersten beiden Schüsse seien daher nicht das mildeste Mittel gewesen. Insoweit seien sie auch nicht gerechtfertigt gewesen. Anders beurteilte das Schwurgericht die Situation für die weiteren beiden abgegebenen Schüsse. Hier hätten die ersten beiden Schüsse ja schon als Warnung gedient. Insoweit sei daher von einer Rechtfertigung der weiteren Schüsse durch Notwehr auszugehen.

Zuletzt sei der Angeklagte auch nicht vom versuchten Totschlag zurückgetreten, da er keine Gelegenheit mehr gehabt habe, die Tat noch zu vollenden, da der Dieb erfolgreich geflohen war.

Im Rahmen der Strafzumessung ging die Kammer von einem minder schweren Fall aus. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und der Geschädigte habe die Tat durch seinen Diebstahl provoziert. Objektiv habe zudem eine Notwehrlage vorgelegen. Zusätzlich nahm die Kammer eine Versuchsmilderung an. Die Schüsse hätten glücklicherweise nicht getroffen, der Geschädigte sei unverletzt geblieben.

Bei einer Strafhöhe von zwei Jahren sei eine Strafaussetzung zur Bewährung noch möglich gewesen. Die Kammer geht davon aus, dass sich der Angeklagte das Urteil zur Warnung gereichen lässt und auch ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe keine weiteren Straftaten begehen werde. Der Angeklagte habe den Tatvorwurf in objektiver Hinsicht eingeräumt und habe sich rund 12 Monate in Untersuchungshaft befunden. Diese Hafterfahrung habe den Angeklagten ausreichend beeindruckt und gewarnt. Das Schwurgericht erkannte im konkreten Fall auch besondere Umstände, die eine solche Strafaussetzung rechtfertigten.

Zum Abschluss wies die Vorsitzende Richterin eindringlich darauf hin, dass allein der Angeklagte die Schuld an der Tat und seiner Inhaftierung im Rahmen der Untersuchungshaft trage und es nicht angehe, mitten in München mit einer scharfen Waffe zu hantieren. Den Haftbefehl hob das Gericht auf.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht