Pressemitteilung vom 10. Mai 2021 Nr. 20/2021
Was ist, wenn der Fußballspieler nicht will?
Das Landgericht Nürnberg-Fürth und das Oberlandesgericht Nürnberg hatten sich mit schwierigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Sponsoring-Vertrag zwischen einem Sportartikelhersteller und der Managerin eines Fußballstars zu befassen.
Die
Klägerin, ein namhafter Sportartikelhersteller, verlangte von der Beklagten,
einer Agentur, die Fußballer vermarktet, einen Schadensersatzbetrag von 2,7 Millionen
Euro. Die Beklagte hatte mit einem bekannten südamerikanischen Fußballspieler,
welcher in Europa unter Vertrag steht, einen Managervertrag über eine Laufzeit
von zehn Jahren abgeschlossen, der sie berechtigte, im Namen des
Fußballspielers Verträge abzuschließen. Im August 2017 schloss sie mit der
Klägerin einen Sponsoring-Vertrag ab, da diese eine spezielle Kollektion für
den Spieler als eigene „Signature-Collection“ und eine Werbekampagne unter
dessen Mitwirkung starten wollte. Dieser Sponsoring-Vertrag enthielt die
Verpflichtung, dass der Fußballspieler die klägerischen Produkte bewirbt, indem
er sie beispielsweise bei bestimmten Anlässen trägt.
Der
Klägerin war nicht bekannt, dass der Spieler bereits vor Abschluss des
Sponsoring-Vertrages seinen Managervertrag mit der Beklagten gekündigt hatte.
In der Folgezeit hielt der Fußballstar keine einzige der Verpflichtungen ein,
welche die Beklagte in dem Sponsoring-Vertrag eingegangen war. Im Gegenteil schloss
der Spieler einen Sponsoring-Vertrag mit einem anderen Sportartikelhersteller
und wirkt seit Juni 2018 bei Werbemaßnahmen dieses Sportartikelherstellers mit.
Die
Klägerin erhob Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth und verlangte u. a. pauschalierten
Schadensersatz in Höhe von 2,7 Millionen Euro. Die Beklagte war unter anderem
der Auffassung, dass sie keinen Schadensersatz schulde, weil sie selbst die
Verpflichtungen des Spielers nicht erfüllen könne.
Das
Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 27. Juni 2019 der Klägerin recht
gegeben. Diese Rechtsauffassung hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil
vom 23. März 2021 bestätigt.
Nach Auffassung
des Oberlandesgerichts ergebe die Auslegung des Sponsoring-Vertrages, dass die
Beklagte die Pflichten des Spielers als eigene direkte Pflichten übernommen hat.
Zwar sei klar, dass letztlich nur der Spieler persönlich die im Vertrag
geregelten Leistungen (z.B. in bestimmten Schuhen Fußball zu spielen) erbringen
könne, die Beklagte habe jedoch die Pflicht übernommen, die aktive Mitwirkung
des Spielers bei der Bewerbung der Produkte der Klägerin zu gewährleisten. Sie
müsse diese Pflichten durch den Spieler auch selbst erfüllen und nicht nur auf
den Spieler einwirken.
Daneben
beschäftigt sich der Senat auf über 42 Seiten mit komplizierten Rechtsfragen im
Zusammenhang mit den Ansprüchen aus dem Sponsoring-Vertrag und vorgebrachten
Einwendungen der Beklagten.
Urteil
des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Juni 2019, 3 HK O 1292/18
Urteil
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. März 2021, 3 U 2801/19
Friedrich
Weitner
Richter
am Oberlandesgericht
Justizpressesprecher