Pressemitteilung vom 29. Januar 2021, Nr. 5/2021
Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt Urteil im „Ringer-Streit“
Mit Urteil vom 26. Januar 2021 hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Februar 2019 in dem Rechtsstreit, der unter anderem zwischen der Deutschen Ringerliga und dem Deutschen Ringer-Bund geführt wurde, bestätigt. Dabei ging es zentral um die Frage, ob die vom Ringerbund verhängte Sperre von Sportlern, welche für Mannschaften der Deutschen Ringerliga antreten, für internationale Wettbewerbe zulässig war. Auf die Pressemitteilung 9 vom 28. Februar 2019 wird Bezug genommen.
Der 3. Zivilsenat konnte in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth keine Fehler bei der Feststellung des Sachverhaltes erkennen. Das Erstgericht habe seine Entscheidung nicht aufgrund einer unvollständigen Tatsachengrundlage getroffen und es bestünden auch keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat das Ausgangsgericht den Sachvortrag der Parteien in seiner Entscheidung hinreichend berücksichtigt.
Der Senat konnte auch keine Rechtsfehler erkennen, auf denen das Urteil beruht. Zwar habe die vierte Kammer des Europäischen Gerichts mittlerweile im Urteil vom 16. Dezember 2020 (Az.: T-93/18) ausdrücklich ausgeführt, dass der Umstand, dass ein Sportverband seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu schützen suche, an sich nicht grundsätzlich wettbewerbsbeschränkend bzw. kartellrechtswidrig sei. Im vorliegenden Fall habe das Landgericht dennoch zu Recht eine unbillige Behinderung der Deutschen Ringerliga durch die vom Deutschen Ringer-Bund gegen einzelne Sportler verhängten Sanktionen angenommen. Die ausgesprochenen bzw. angedrohten Sperren hätten weder auf rechtlich wirksamen Genehmigungsvorschriften bzw. Teilnahmebedingungen beruht noch seien sie zur Verfolgung legitimer Zielsetzungen erforderlich und damit letzten Endes unverhältnismäßig gewesen. Die vom Ringer-Bund damals verhängten Sanktionen stellten nach Ansicht des Senates bereits deshalb eine unbillige Behinderung der Kläger im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dar, weil sie nicht auf hinreichend bestimmten Verbandsregelungen beruhten. Es hätte u. a. an einer verhältnismäßigen Ausgestaltung des Sanktionsverfahrens gefehlt. Es sei Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Sanktion gegen einen Sportler, dass rechtlich zulässige Genehmigungsbestimmungen vorliegen. Die im Regelwerk des Ringer-Bundes enthaltenen Bestimmungen seien nicht hinreichend transparent und diskriminierungsfrei gewesen. Der Unterlassungsanspruch der Kläger gegen die Beklagten bestehe fort, auch wenn diese mittlerweile ihr Regelwerk geändert hätten. Hierdurch sei die Vermutung einer Wiederholungsgefahr nicht widerlegt worden. Die Wiederholungsgefahr kann nämlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.
Nachdem der Senat seine Entscheidung vorliegend vor allen Dingen auf das aus seiner Sicht damals unzureichende konkrete Regelungswerk der Beklagten stützt und keine grundsätzlichen Fragen entschieden hat, wurde die Revision nicht zugelassen. Ob durch die mittlerweile geänderten Regelwerke eigene Unterlassungsansprüche begründet werden könnten, hat der Senat nicht geprüft, weil es für die Entscheidung nicht erheblich war.
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Februar 2019, AZ: 19 O 1079/18
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Januar 2021, AZ: 3 U 894/19
Friedrich Weitner
Richter am Oberlandesgericht
Justizpressesprecher