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Staatsanwaltschaft Bayreuth – Logo

Verfahrensübersicht

Aufgaben

Allgemeines

Die Staatsanwaltschaft Bayreuth ist für die Verfolgung sämtlicher Straftaten in der Stadt Bayreuth und den Landkreisen Bayreuth und Kulmbach mit Ausnahme der Wirtschaftsdelikte (diese werden für die Bezirke Bamberg, Bayreuth, Coburg und Hof zentral bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Hof bearbeitet) zuständig.

Mit den erforderlichen Ermittlungen beauftragt die Staatsanwaltschaft im Regelfall die Polizei; nach Abschluss der Ermittlungen ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren durch eine förmliche Abschlussverfügung zu beenden.


Verfahrensdauer

Bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth werden die meisten Verfahren innerhalb des ersten oder zumindest des zweiten Monats nach Eingang abgeschlossen.

Nur in wenigen Fällen dauern Ermittlungsverfahren länger, insbesondere dann, wenn Sachverständigengutachten einzuholen sind oder wenn in Ausnahmefällen nach der Einleitung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft besonders umfangreiche Ermittlungen geführt werden müssen.


Verfahrensabschluß

Wenn die Ermittlungen, für deren Durchführung sich die Staatsanwaltschaft in der Regel der Hilfe der Polizei bedient, einen hinreichenden Tatverdacht gegen einen bestimmten Beschuldigten ergeben haben, so dass dessen Verurteilung nach Aktenlage mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, kommt es zur Erhebung der öffentlichen Klage.

Die Erhebung der öffentlichen Klage kann erfolgen durch

  • Einreichung einer Anklageschrift
  • Beantragung eines Strafbefehls
  • Stellung eines Antrages im vereinfachten Jugendverfahren
  • Einreichung eines Antrages im Sicherungsverfahren

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht vor, muss das Verfahren nach dem Legalitätsprinzip eingestellt werden. Das geschieht insbesondere dann,
  • wenn ein konkreter Täter nicht ermittelt werden konnte,
  • wenn einem Verdächtigen die Tat nicht ohne verbleibende (vernünftige Zweifel nachgewiesen werden kann,
  • oder wenn gesetzliche Voraussetzungen für die Strafverfolgung fehlen (z.B. Strafunmündigkeit des Beschuldigten oder Fehlen eines zwingend erforderlichen Strafantrages).

In Ausnahmefällen kann trotz erbrachten Tatnachweises oder zumindest erheblichen Tatverdachts eine Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip erfolgen. Diese liegt stets im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft (oder - im weiteren Verlauf des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft - des Gerichts) und ist z.B. möglich
  •  bei geringer Schuld des Täters (§§ 153, 153 a StPO) oder
  •  bei unwesentlichen Nebenstraftaten (§§ 154, 154 a StPO).


Strafvollstreckung

Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens obliegt es der Staatsanwaltschaft, den gerichtlichen Strafausspruch (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe), der bis zu diesem Zeitpunkt nur auf dem Papier existiert, in die Tat umzusetzen. Diese Aufgabe wird von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern wahrgenommen.

Weitere Verfahren bei anderen Staatsanwaltschaften

Es gibt keine an eine andere Staatsanwaltschaft abgegebenen (externen) Verfahren.

Zentralisiertes Verfahren

Die Landesjustizkasse Bamberg ist zuständig für den Zahlungsverkehr im Bereich der Justizbehörden Bayerns. Landesjustizkasse (LJK)