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Staatsanwaltschaft München I

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 7 vom 29.09.14

Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft München I vom 29.09.2014 - Anklageerhebung in Sachen HRE


Die Staatsanwaltschaft München I hat nunmehr Anklage gegen Georg Funke und sieben weitere ehemalige Vorstände der Hypo Real Estate Holding AG wegen unrichtiger Darstellung im Zusammenhang mit dem Konzernabschluss 2007 und dem Zwischenabschluss zum 30.06.2008 erhoben. Zusätzlich wird einem ehemaligen Finanzvorstand Marktmanipulation im Rahmen einer Investorenkonferenz am 25.09.2008 vorgeworfen.
Soweit im Zusammenhang mit dem Erwerb der Depfa plc. der Verdacht der Untreue bestand, wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt; ebenso hinsichtlich weiterer Vorwürfe der unrichtigen Darstellung betreffend die Konzernrechnungslegung sowie die Ad-hoc-Mitteilungen vom 15.01.2008 und vom 29.09.2008.

Die Hypo Real Estate (HRE) war im Jahr 2007 einer der Marktführer in Europa im Bereich der gewerblichen Immobilienfinanzierung. Die Kreditvergaben wurden durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen und Pfandbriefen refinanziert. Am 02.10.2007 übernahm die HRE die Depfa Bank plc. mit Sitz in Dublin/Irland zu einem Kaufpreis von 5,2 Mrd. €.

Auf Grund von mehreren Anzeigen führte die Staatsanwaltschaft München I seit Januar 2008 ein Ermittlungsverfahren gegen den gesamten ehemaligen Vorstand der Hypo Real Estate Holding AG wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) im Zusammenhang mit dem Erwerb der Depfa plc., der Refinanzierungsstrategie und dem Liquiditätsrisikomanagement. Darüber hinaus wurde geprüft, ob unrichtige Darstellungen vorlagen bei der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.01.2008 (§ 400 AktG), beim Konzernabschluss 2007 (§ 331 HGB), beim Zwischenbericht zum 30.06.2008 (§ 400 AktG) und einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung vom 29.09.2008 (§ 400 AktG).
Schließlich ergab sich noch ein Verdacht auf eine Marktmanipulation durch den Vortrag eines ehemaligen Finanzvorstands (§ 20a WpHG), den dieser am 25.09.2008 auf einer Investorenkonferenz über die wirtschaftliche Situation der HRE hielt.

Die nunmehr erhobene Anklageschrift, die bei der 5. Strafkammer des Landgerichts München I unter dem Vorsitzenden Richter Peter Noll eingegangen ist, geht von folgendem Tatverdacht aus:

Kern des Vorwurfs ist eine bewusst falsche Berichterstattung über die Liquiditätslage und die Liquiditätsrisiken der HRE Gruppe im Konzernabschluss 2007 und dem Zwischenbericht zum 30.06.2008 der HRE Holding AG. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Zuspitzung der Finanzkrise und deren Auswirkungen auf die HRE-Gruppe im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Depfa plc. im Oktober 2007 und dem Zusammenbruch der HRE-Gruppe im September 2008 weicht die Darstellung der Liquiditätslage der HRE-Gruppe in den genannten Geschäftsberichten in evidenter Weise von den tatsächlichen Verhältnissen ab. Es wurde insbesondere über wesentliche und vom Holding-Vorstand erkannte unternehmensspezifische Liquiditätsrisiken der Bankengruppe nicht informiert.
Diese unrichtige Darstellung ist vom gesamten ehemaligen Vorstand zu verantworten.

Der Vorwurf der Marktmanipulation gegen einen ehemaligen Finanzvorstand beruht auf seiner falschen Darstellung der Liquiditätslage der HRE-Gruppe im Rahmen seines Vortrags bei der "German Investment Conference" in München am 25.09.2008. Dort vermittelte der Angeschuldigte gegenüber den Konferenzteilnehmern unmittelbar vor der Bereitstellung von umfangreichen Liquiditätshilfen durch Dritte im Rahmen des sog. ersten Rettungswochenendes (26.-28.09.2008) den Eindruck einer nach wie vor stabilen Liquiditätslage der HRE-Gruppe.

Die Ermittlungen ergaben keine hinreichenden Erkenntnisse dahingehend, dass auch die übrigen Vorstandsmitglieder die konkrete Ausgestaltung dieses Vortrags kannten und billigten.

Das Gesetz sieht für eine unrichtige Darstellung im Sinne des Handelsgesetzbuches (§ 331 Nr. 2 HGB) bzw. des Aktiengesetzes (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre vor.
Dem ehemaligen Finanzvorstand drohen zusätzlich für den Vorwurf der Marktmanipulation Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre (§§ 20a Abs. 1 Nr. 1, 38 Abs. 2 Nr. 1 WpHG).


Einstellungen von Ermittlungen:

Soweit den ehemaligen Vorständen auch vorgeworfen wurde, im Zusammenhang mit dem Erwerb der Depfa Bank plc. sowie im Rahmen der Refinanzierungsstrategie, des Liquiditätsrisikomanagements und des übrigen Risikomanagements der HRE-Gruppe im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Depfa Bank plc. und dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gruppe im Herbst 2008 eine Untreue begangen zu haben, wurden die Ermittlungen eingestellt, weil sich entweder keine Hinweise auf Pflichtverletzungen ergaben bzw. sich eine mögliche Pflichtverletzung wegen der damaligen Marktsituation nicht mehr kausal auf den Zusammenbruch der HRE-Gruppe ausgewirkt hat (§ 170 Abs. 2 StPO).

Ebenso wurde der Vorwurf fallen gelassen, dass die Vorstände den Bilanzwert des US-Portfolios an Collateralized Debt Obligations in der Konzernrechnungslegung, in der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.01.2008 sowie in der öffentlichen Darstellung der HRE-Gruppe bewusst unrichtig dargestellt hätten (§ 170 Abs. 2 StPO).

Darüber hinaus wurde das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs einer falschen Darstellung der Liquiditätslage der HRE-Gruppe in der Ad-hoc-Mitteilung vom 29.09.2008 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hier lagen ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine bewusst unrichtige Darstellung vor.

In der 488 Seiten umfassenden Anklageschrift wurden 30 Zeugen und ein Sachverständiger benannt.




Hinweis: Nach den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (Nr. 23 Abs. 2 RiStBV) darf eine Anklageerhebung der Presse durch eine Staatsanwaltschaft erst dann bekannt gegeben werden, wenn die Anklageschrift allen Angeschuldigten bzw. deren Verteidigern nachweislich zugegangen ist. Diese Nachweise liegen nun vor.



gez.
Steinkraus-Koch
Oberstaatsanwalt
Pressesprecher