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Staatsanwaltschaft München I

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 2 vom 04.02.15

Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft München I vom 02.02.2015 - Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Dopingsperre 'Evi Sachenbacher-Stehle' eingestellt

Die Staatsanwaltschaft München I hat das Ermittlungsverfahren gegen vier Beschuldigte, die unter dem Verdacht standen, der Athletin Eva Stehle (öffentlich bekannt als 'Evi Sachenbacher-Stehle') unerlaubt Arzneimittel zum Zwecke des Dopings im Sport verschafft zu haben, am 28.01.2015 eingestellt. Grund hierfür ist, dass nach den durchgeführten Sachverständigenuntersuchungen das von der Athletin eingenommene Präparat kein Arzneimittel darstellt, da der enthaltene Wirkstoffgehalt zu gering ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Frau Stehle selbst nicht Beschuldigte dieses Ermittlungsverfahrens war, sondern als Zeugin an der Aufklärung mitgewirkt hat.

Nachdem in den Medien darüber berichtet wurde, dass bei den olympischen Spielen in Sotschi Spuren der Dopingsubstanz Methylhexanamin in den A- und B-Proben der Athletin Eva Stehle (öffentlich bekannt als 'Evi Sachenbacher-Stehle') positiv nachgewiesen wurde, hat die Staatsanwaltschaft München I im Februar 2014 von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet.
Nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes muss eine Staatsanwaltschaft in solchen Fällen der Frage nachgehen, ob es sich bei dem eingenommenen Präparat, das eine nach der sog. Dopingliste verbotene Substanz enthält, um ein Arzneimittel handelt und wer dieses Präparat der Athletin verschafft hat.
Der Sportler selbst macht sich in dieser Konstellation nicht strafbar, weshalb Frau Eva Stehle zu keinem Zeitpunkt Beschuldigte in dem hier geführten Ermittlungsverfahren war. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens konnten vier Personen identifiziert werden, die einerseits als persönlicher Ernährungsberater von Frau Stehle und andererseits als Unternehmer für den Vertrieb bzw. die Zufuhr des in Frage stehenden Präparats verantwortlich waren. Gegen diese Beschuldigte richteten sich in der Folge die weiteren Ermittlungen.

Da eine Strafbarkeit dieser Beschuldigten aber nur gegeben ist, wenn der Gehalt an Methylhexanamin in dem von der Athletin auch noch während der olympischen Spiele eingenommenen Präparats so groß ist, dass es als Arzneimittel zu klassifizieren ist, wurde u. a. das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) mit einer Begutachtung beauftragt.

Das Landesamt und eine weitere Sachverständige kamen jedoch zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass es sich bei dem Präparat nicht um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes handelt, sondern das Methylhexanamin in der vorliegenden Konzentration lediglich als Lebensmittelzutat anzusehen ist.

Aus diesem Grund wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Ernährungsberater und die drei Unternehmer mit Verfügung vom 28.01.2015 eingestellt.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten (NLV) hat nunmehr eine Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob der Vertrieb des verfahrensgegenständlichen Präparats vorliegend den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt. Da die Staatsanwaltschaft München I hierfür nicht zuständig ist, werden die Akten an das Regierungspräsidium Gießen weitergeleitet.


gez.
Henkel
Staatsanwältin als Gruppenleiterin
Stellvertretende Pressesprecherin