Pressemitteilung 3 vom 04.02.15
Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft München I vom 04.02.2015 - Anklageerhebung gegen deutsche Islamistin wegen Beteiligung am syrischen Bürgerkrieg
Die Staatsanwaltschaft München I hat am 26. Januar 2015 Anklage gegen eine heute 30-jährige Deutsche wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) zum Landgericht München I - Staatsschutzkammer - erhoben. Nach den Ermittlungen begab sich die zum Islam konvertierte Angeschuldigte im Januar 2014 mit ihren damals drei und sieben Jahre alten Töchtern in das syrische Bürgerkriegsgebiet. Dort wurde sie nach islamischem Recht die Zweitfrau eines sog. "Gotteskriegers", der sich auf Seiten der terroristischen Organisation Jabhat al-Nusra am syrischen Bürgerkrieg beteiligt haben soll.
Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt seit April 2014 gegen eine 30-jährige Deutsche aus Immenstadt wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB). Die Ermittlungen wurden nun abgeschlossen und Anklage zum Landgericht München I - Staatsschutzkammer - erhoben.
Dabei geht die Staatsanwaltschaft von folgendem Tatverdacht aus:
Die heute 30-jährige in Deutschland geborene Einzelhandelskauffrau B. hatte über Freunde Kontakt zum Islam bekommen und konvertierte daraufhin 2012 vom Katholizismus zum Islam. Mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten, der ebenfalls in Deutschland lebt, hat sie zwei Töchter. Darüber hinaus ist sie in Deutschland mit einem anderen Mann verheiratet.
Über das Internet bekam die Angeschuldigte Kontakt zu einer aus Hessen stammenden Frau, die der Angeschuldigten berichtete, dass sie mit ihrem Mann von Deutschland nach Syrien ausgewandert sei und ihr Mann in Syrien als Mujahid (sog. "Gotteskrieger") gegen Assad kämpfen würde. Die Angeschuldigte fasste daraufhin den Entschluss, ebenfalls mit ihren Kindern nach Syrien zu gehen, um sich dort einer jihadistischen Gruppierung anzuschließen, deren Ziel es ist, einen sunnitischen islamischen Gottesstaat unter der Geltung der Scharia aufzubauen.
Ihre Internetbekanntschaft schlug der Angeschuldigten vor, in Syrien nach islamischem Recht Zweitfrau ihres Ehemannes zu werden, damit sie einen Versorger hätte.
Im Januar 2014 reiste die Deutsche daraufhin mit ihren damals drei und sieben Jahre alten Töchtern nach Syrien und wurde nach islamischem Recht die Zweitfrau des sog. "Gotteskriegers", der sich der terroristischen Organisation Jabhat al-Nusra angeschlossen hatte. Die Familie war im Besitz von Schusswaffen und Handgranaten. Die Angeschuldigte war auf einen Angriff der syrischen Regierungstruppen vorbereitet. Sie war bereit, die Waffen gegen Soldaten der syrischen Armee einzusetzen, um diese zu töten. Zu diesem Zweck ließ sich die Angeschuldigte durch ihren anderweitig verfolgten Ehemann im Umgang mit den Schusswaffen unterweisen.
Der in Deutschland lebende Vater der Kinder erstattete gegen die Angeschuldigte wegen der Entziehung der gemeinsamen Kinder Strafanzeige. Diese war auch der Ausgangspunkt für die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I nach § 89a StGB, nachdem der Kindsvater angab, die Angeschuldigte habe die gemeinsamen Kinder mit nach Syrien genommen.
Als die Angeschuldigte am 23.05.2014 mit den beiden Kindern nach Deutschland zurückkehrte, wurde sie am Flughafen Frankfurt am Main festgenommen. Sie befindet sich seither in Untersuchungshaft.
Ihr Ehemann nach islamischem Recht wird gesondert verfolgt. Zu diesem Ermittlungsverfahren können jedoch derzeit keine weiteren Angaben gemacht werden.
Die Angeschuldigte gab in ihrer Vernehmung an, sie habe Waffen im Haus gehabt, um sich im Notfall gegen Assad-Leute verteidigen zu können. Ihr sei gezeigt worden, wie man die Waffen hält und entsichert, auch habe sie die Waffen in regelmäßigen Abständen gereinigt, geschossen habe sie aber nie damit.
Das Strafgesetzbuch sieht für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vor.
Die Staatsschutzkammer des Landgerichts München I hat nunmehr über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.
Hinweis: Nach den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (Nr. 23 Abs. 2 RiStBV) darf eine Anklageerhebung der Presse erst dann bekannt gegeben werden, wenn die Anklageschrift einem Angeschuldigten bzw. dessen Verteidigung nachweislich zugegangen ist.
gez.
Henkel
Staatsanwältin als Gruppenleiterin
Stellvertretende Pressesprecherin