Pressemitteilung 01 vom 05.03.21
Anklageerhebung gegen Dr. Dieter Wedel wegen Vergewaltigung
Die Staatsanwaltschaft München I hat am 04.03.2021 Anklage gegen den Regisseur und Drehbuchautor Dr. Dieter Wedel wegen Vergewaltigung zum Landgericht München I – 10. Strafkammer - erhoben.
Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklage aufgrund ihrer bisherigen Ermittlungen von folgendem, vor Gericht noch zu beweisenden Tatverdacht aus:
Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Juni und Oktober 1996, vermutlich Ende Oktober 1996, soll die Geschädigte, eine Schauspielerin, den Angeschuldigten in seinem Zimmer in einem Luxushotel in München für ein Vorstellungsgespräch aufgesucht haben. Der Angeschuldigte soll die Geschädigte lediglich mit einem Bademantel bekleidet empfangen und anlässlich des gemeinsamen Lesens einer erotischen Szene eines Drehbuchs den Entschluss gefasst haben, Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten zu vollziehen und dabei etwaigen Widerstand gegebenenfalls mit Gewalt zu überwinden. Nach einer körperlichen Auseinandersetzung soll er die Geschädigte auf das Hotelzimmerbett geschleudert und den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen haben, wobei die Geschädigte beschloss, aufgrund der erlittenen Schmerzen und aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung durch den Angeschuldigten keinen Widerstand mehr zu leisten. Damit liegt dem Angeschuldigten eine Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 10.03.1987 zur Last.
Das Ermittlungsverfahren nahm seinen Anfang in einer Berichterstattung des „Zeit Magazin“ vom 04.01.2018. Das dort von der Geschädigten geschilderte Geschehen erfüllt den Straftatbestand der Vergewaltigung in der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 177 Abs. 1 StGB und war auch entgegen der in dem Artikel geäußerten Ansicht noch nicht verjährt.
Die erhebliche Dauer der Ermittlungen liegt vor allem darin, dass der Sachverhalt bereits lange zurückliegt. Zahlreiche Zeugen, die zwar nicht das unmittelbare Tatgeschehen wahrgenommen haben, aber doch Wahrnehmungen gemacht haben konnten, die für die Beurteilung des Sachverhalts unter Umständen relevant sind, mussten erst aufgespürt und zum Teil über die internationale Rechtshilfe im Ausland befragt werden. Zahlreiche Erkenntnisse, die im Laufe der Ermittlungen gewonnen wurden, zogen weitere Ermittlungsschritte nach sich, die zuvor nicht absehbar waren und deshalb nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt veranlasst werden konnten. Dies gilt insbesondere für die Aussagen zweier Zeuginnen sowie die detaillierte Einlassung des Beschuldigten im Dezember 2019 und das anschließend von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene aussagepsychologische Gutachten einer international anerkannten Fachpsychologin für Rechtspsychologie, welches im November 2020 fertiggestellt wurde. Die 20-seitige Anklage führt über 20 Zeuginnen und Zeugen, die sachverständige Gutachterin sowie einige Urkunden und Augenscheinsobjekte, wie Kalender, als Beweismittel an.
Angesichts der bei dem Tatvorwurf eines Sexualdeliktes besonders großen Gefahr einer Vorverurteilung wird ausdrücklich auf die presserechtlichen Grundsätze der Verdachtsberichterstattung hingewiesen.
Allgemeiner Hinweis zum Zeitraum zwischen dem Datum der Anklageerhebung und der Veröffentlichung der Pressemitteilung: Nach den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (Nr. 23 Abs. 2 RiStBV) darf eine Anklageerhebung der Presse erst dann bekannt gegeben werden, wenn die Anklageschrift einem Angeschuldigten bzw. dessen Verteidigung nachweislich zugegangen ist.
gez.
Leiding
Oberstaatsanwältin
Pressesprecherin