Pressemitteilung 01 vom 13.03.25
Anklageerhebungen im Komplex Sympatex
Die Staatsanwaltschaft München I hat im Komplex Sympatex zwei Anklagen zum Landgericht München I erhoben bzw. gefertigt. Für die Anklageschrift vom 10.02.2025 wurde die 5. Strafkammer zuständig, für die Anklageschrift vom 12.03.2025 wird voraussichtlich die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer gegeben sein. Der Komplex Sympatex umfasst ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen Marktmanipulation, Betruges und Untreue im Zusammenhang mit der Durchführung eines sog. Anleiheschnitts bezüglich einer Schuldverschreibung der Smart Solutions Holding GmbH, welche die alleinige Inhaberin der Sympatex Technologies GmbH (STX) mit Sitz in Unterföhring ist.
Die Staatsanwaltschaft geht in ihren Anklagen von folgendem, vor Gericht noch zu beweisenden Sachverhalt aus:
Die Holding-Gesellschaft der Sympatex Technologies GmbH mit Sitz in München begab im Jahr 2013 eine börslich notierte Schuldverschreibung in Höhe von 13 Millionen EUR. Nach einigen Jahren wurde den Anlegern kommuniziert, dass die Insolvenz der Holding drohe. Die einzige Option, dieses Szenario abzuwenden, sei die Übernahme des operativ tätigen Unternehmens durch einen nicht näher konkretisierten "weißen Ritter". Dieser würde aber auf einem Anleiheschnitt bestehen, da das operativ tätige Unternehmen für die Anleihe mithaftete. Das heißt, die Forderung der Anleihegläubiger sollte auf 10 Prozent herabgesetzt werden.
Es besteht der Verdacht, dass diese Angaben gegenüber den Gläubigern unzutreffend waren und die Anleihegläubiger auf Grund ihrer Unkenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten auf der zweiten Gläubigerversammlung zum Thema „Anleiheschnitt“ am 01.12.2017 eine Herabsetzung der Schuldverschreibung um 90 % hinnahmen. Ein im Rahmen der Ermittlungen in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Forderung der Anleihegläubiger im Tatzeitraum noch in Höhe von 49,5 % des Nominalwerts werthaltig war. Dies bedeutet, dass den Anleihegläubigern durch den Anleiheschnitt in Höhe von 10 % ein Schaden in Höhe von 39,5 % des Nominalwerts entstand. Soweit die Anleihegläubiger ihre Anleihen im Vorfeld des Anleiheschnitts zu einem geringeren Kurs als 49,5 % verkauften, entstand den Gläubigern ein Schaden in Höhe der jeweiligen Differenz zwischen dem Kurs und dem tatsächlichen Wert.
Die beiden Anklageschriften betreffen grundsätzlich denselben Sachverhalt und damit auch identische Tatvorwürfe: Die erste Anklageschrift vom 10.02.2025 wirft den Angeschuldigten S. (Miteigentümer der STX), Dr.W.-R. (Investment-Manager des Angeschuldigten S. und G.), St. (damaliger Geschäftsführer der STX) und G. (Geschäftsführer der gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger) Betrug in 97 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug in 180 Fällen in Tateinheit mit Untreue bzw. Anstiftung zur Untreue in 277 Fällen in Tateinheit mit Marktmanipulation vor. Zudem legt die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten S. versuchten Prozessbetrug in Tateinheit mit Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage des Angeschuldigten G. zur Last. Den Angeschuldigten G. und Dr.W.-R. wird zusätzlich Beihilfe zum versuchten Prozessbetrug in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage, vorgeworfen. Dem Angeschuldigten St. wird zusätzlich Beihilfe zum versuchten Prozessbetrug in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage vorgeworfen. Die zweite Anklage vom 12.03.2025 richtet sich gegen die Angeschuldigten Dr.G. (wirtschaftlicher Miteigentümer der STX), von M. (Investment-Manager der Angeschuldigten S. und G.) und Dr.F. (Geschäftsführer der STX).
Als strafrechtlich relevanter Schaden konnte durch Ermittlung der Anleihegläubiger ein Betrag in Höhe von rund 1 Million EUR festgestellt werden. Da auf Grund der Ermittlungen davon auszugehen ist, dass der Angeschuldigte S. sowie der Angeschuldigte Dr.G. über Strohfirmen im Vorfeld des Anleiheschnitts Anleihen mit einem Nominalwert von rund 5,7 Millionen EUR erworben haben, bedeutete der Anleiheschnitt für die übrigen Anleihegläubiger tatsächlich einen Wertverlust in Höhe von insgesamt 3,6 Millionen EUR. Da jedoch die gegenständlichen Schuldverschreibungen teilweise bei Bankinstituten im Ausland verwahrt wurden bzw. die Bankinstitute teilweise keine Aufzeichnungen mehr hatten, konnten nicht mehr sämtliche Inhaber von Anleihegläubigern identifiziert und befragt werden.
Der Angeschuldigte G. wurde am 04.12.2024 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl gegen den Angeschuldigten Dr.G. wurde am 11.12.2024 außer Vollzug gesetzt. Der Haftbefehl gegen den Angeschuldigten S. wurde am 31.01.2025 außer Vollzug gesetzt. Die Angeschuldigten Dr.G. und S. hatten sich zuvor in ihren Beschuldigtenvernehmungen jeweils erneut zum Tatvorwurf geäußert.
Die sehr umfangreichen und aufwändigen Ermittlungen, die im Herbst 2022 begannen, werden von einer auf Wirtschaftsstraftaten spezialisierten Abteilung der Staatsanwaltschaft München I gegen sämtliche Angeschuldigte und weitere Beschuldigte geführt.
Mit Verfügung vom 05.02.2025 wurde das Verfahren gegen die Angeschuldigten S., Dr.W-R., St. und G. abgetrennt. Die Abtrennung erfolgte insbesondere, um dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen nachzukommen, da das Landgericht das Hauptverfahren im Falle einer Eröffnung aufgrund der geringeren Anzahl an Angeschuldigten prozessökonomisch und schneller wird durchführen können (z.B. vereinfachte Terminfindung). Hinsichtlich weniger weiterer Beschuldigter sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen.
Über die Eröffnung des Hauptverfahrens und damit über eine mögliche Terminierung der Hauptverhandlung werden jeweils die zuständigen Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts München I entscheiden. Es wird darauf hingewiesen, dass bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung für die Angeschuldigten die Unschuldsvermutung gilt.
Allgemeiner Hinweis zum Zeitraum zwischen dem Datum der Anklageerhebung und der Veröffentlichung der Pressemitteilung: Nach den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (Nr. 23 Abs. 2 RiStBV) darf eine Anklageerhebung der Presse erst dann bekannt gegeben werden, wenn die Anklageschrift einem Angeschuldigten bzw. dessen Verteidigung nachweislich zugegangen ist.
gez. Leiding
Oberstaatsanwältin
Pressesprecherin