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Amtsgericht Augsburg

Zwangsvollstreckung

Geänderte Öffnungs- und Sprechzeiten siehe

Das Vollstreckungsgericht befindet sich im

Justizgebäude Schaezlerstraße 13
86150 Augsburg (Hausanschrift)


Postanschrift:

Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86142 Augsburg

Sprechzeiten

Montag bis Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr
oder nach vorheriger Vereinbarung

Für dringende Angelegenheiten stehen wir Ihnen nach vorheriger telefonischer Anmeldung auch außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.

Wichtiger Hinweis:

Es wird darum gebeten, Anträge möglichst in schriftlicher Form einzureichen. Eine persönliche Vorsprache beschleunigt die Antragsbearbeitung nicht.

Sofern eine persönliche Vorsprache im Einzelfall erforderlich erscheint, wird darum gebeten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Ansonsten kann es zu langen Wartezeiten kommen beziehungsweise es kann nicht gewährleistet werden, dass Sie Ihren Sachbearbeiter aufgrund Teilzeit-/ Homeofficetätigkeit vor Ort antreffen.

Hilfreiche Merkblätter und Hinweise zur Antragstellung finden Sie in unserem Downloadbereich.

Seit dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 130d ZPO verpflichtet, Anträge an das Gericht als elektronisches Dokument zu übermitteln. 

Weitere Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr finden Sie hier.

Geschäftsstellen (Serviceeinheiten)

Die Zuständigkeit der Geschäftsstellen richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Schuldners. Bitte rufen Sie nach Möglichkeit während der allgemeinen Sprechzeiten (09:00 bis 12:00 Uhr) an:

Telefon:     0821 / 3105 + Nebenstelle (siehe unten)

Buchstabe A, Ä, F, N, P:          - 2669
Buchstabe B, D, E:                  - 2673
Buchstabe C:                           - 2699 und - 2557
Buchstabe G, I, Q, S, X:          - 2692
Buchstabe H, R, T, V, W:         - 2691
Buchstabe M, U, Ü, Y:             - 2655
Buchstabe K:                           - 2695
Buchstabe J, L, O, Ö, Z:          - 2693

Telefax:          09621 / 9624 – 14146

E-Mail:           zwangsvollstreckungssachen@ag-a.bayern.de

Allgemeines zur Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckung bedeutet die zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs mittels staatlicher Zwangsvollstreckungsorgane. Nach Erlass eines Vollstreckungstitels ist nicht gewährleistet, dass der Schuldner (ehemals Beklagter/Antragsgegner) freiwillig leistet. Die Durchsetzung des titulierten Anspruchs erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung. Hierbei hat der Gläubiger (ehemals Kläger/Antragsteller) verschiedene Möglichkeiten, seinen Anspruch durchzusetzen.

Das Vollstreckungsgericht ist neben anderen Zwangsvollstreckungsorganen zuständig bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen eines Schuldners (Mobiliarvollstreckung), wenn dieser seinen Wohnsitz in Augsburg oder im Landkreis Augsburg hat, und für die Zwangsvollstreckungsmaßnahme keine Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers besteht.

Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist, dass ein vollstreckbarer Titel vorliegt, der in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In Betracht kommen insbesondere rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare Urteile, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen, Prozessvergleiche, vollstreckbare Anwaltsvergleiche, Notarurkunden, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide. Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner spätestens bei Beginn der Vollstreckungshandlungen zugestellt sein. Bei Anträgen an das Vollstreckungsgericht müssen der Vollstreckungstitel und eine eventuelle Klausel dem Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt und der Nachweis dem Antrag beigefügt sein.

Weitere Informationen zur Zwangsvollstreckung

Zuständigkeit

Das Vollstreckungsgericht (Mobiliarvollstreckung) ist insbesondere zuständig für:

  • Pfändung von Forderungen und anderen Rechten (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse)
  • Gewährung von Vollstreckungs-/Räumungsschutz
  • Entscheidung über Anträge auf Pfändungsschutz für Kontoguthaben
  • Entscheidung über Widersprüche des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieher
  • Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen und Haftbefehlen in Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft
  • Entscheidungen über die Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
  • Festsetzung der Kosten für die Zwangsvollstreckung
  • Gewährung von Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstreckungsverfahren

Zentralisierte Verfahren

Die Landesjustizkasse Bamberg ist zuständig für den Zahlungsverkehr im Bereich der Justizbehörden Bayerns. Landesjustizkasse (LJK)

Das Zentrale Mahngericht Coburg bearbeitet alle Mahnverfahren in Bayern. Zentrales Mahngericht Coburg (ZeMaCo)

Das Zentrale Vollstreckungsgericht in Hof ist zuständig für die Führung des Schuldnerverzeichnisses und der Vermögensauskünfte für den Freistaat Bayern. Zentrales Vollstreckungsgericht Hof (ZenVG Hof)

Bitte beachten Sie:
Am 01.01.2013 sind die Neuregelungen des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2258) in Kraft getreten. Seither wird das bayernweite Schuldnerverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht in Hof geführt.
Seit dem 01.01.2019 können keine Auskünfte - auch bei Altverfahren - über die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und Abschriften von bereits abgegebenen Vermögensverzeichnissen beim Vollstreckungsgericht am (Wohn-)Sitz des Schuldners bzw. der Schuldnerin erteilt werden. Diesbezügliche Anfragen sind an das zentrale Vollstreckungsgericht in Hof zu richten.

Downloadliste

Formulare für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher

Der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher besteht aus zwei Teilen. Dem ausgefüllten Vollstreckungsauftrag ist die ausgefüllte Forderungsaufstellung für Vollstreckungsaufträge beizufügen.

Die Vordrucke sowie ein Hinweisblatt finden Sie hier unter Punkt I.


Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung

Der Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung oder einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen besteht aus zwei Teilen. Dem ausgefüllten Antragsformular ist der ausgefüllte Entwurf des Beschlusses beizufügen.

Die Vordrucke sowie ein Hinweisblatt finden Sie hier unter Punkt II.


Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses besteht aus drei Teilen. Dem ausgefüllten Antragsformular ist der ausgefüllte Entwurf des Beschlusses beizufügen. Außerdem ist eine ausgefüllte Forderungsaufstellung einzureichen. Je nach geltend gemachten Ansprüchen ist die Forderungsaufstellung für Unterhaltsansprüche oder für sonstige Forderungen zu verwenden.

Die Vordrucke sowie ein Hinweisblatt finden Sie hier unter Punkt III.



Weitere Formulare und Merkblätter für sonstige Anträge


Verfahrensübersicht