Bürgerservice
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr
oder bei Bedarf nach telefonischer Vereinbarung
Um sicher zu gehen, dass Ihr Anliegen noch in der Sprechzeit bearbeitet werden kann,
erscheinen Sie bitte spätestens 30 Minuten vor Beendigung der Sprechzeit.
Telefon: 09281/600-421 und 09281/600-422
Für Eilsachen (Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen, Kontoschutzanträge etc.)
besteht darüber hinaus auch noch die Möglichkeit der Terminabsprache.
Aufgaben
• Aufnahme von mündlichen Anträgen in Zivilsachen, Familiensachen und
allgemeinen Vollstreckungssachen sowie in Zivil- und Strafsachen des Landgerichts Hof
• Gewährung von Beratungshilfe
• Zeugen- und Sachverständigenentschädigung
• Erteilung von Grundbuchauszügen
• Erbschaftsausschlagung für auswärtige Nachlassgerichte gemäß § 344 Abs. 7 FamFG
Sollte Ihr Anliegen nicht im Bürgerservice bearbeitet werden können, werden Sie an
die zuständige Gerichtsabteilung weitergeleitet.
Eine Rechtsberatung erfolgt grundsätzlich nicht. Der Besuch im Bürgerservice kann
eine anwaltschaftliche Beratung nicht ersetzen!
Weitere Informationen zur Erteilung von Grundbuchabschriften finden Sie hier.
Die Telefonnummern für die jeweiligen Gerichtsabteilungen für Anfragen finden Sie unter
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/hof/verfahren.php
Hinweis
Dolmetscher:
Wenn Sie die deutsche Sprache nur schlecht sprechen oder verstehen, bringen Sie bitte eine Person Ihres Vertrauens mit, die übersetzen kann. Das Gericht kann Ihnen keinen Dolmetscher zur Verfügung stellen.
Beratungshilfe:
Chancengleichheit bedeutet in Deutschland auch, dass jedermann seine Rechte wahrnehmen und notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann, ohne dass die Anrufung der Gerichte durch Kostenregelungen unmöglich gemacht wird. Niemand soll aus finanzieller Not heraus auf seine Rechte verzichten müssen. Heute hat ein maßgeblicher Teil der Bevölkerung Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.
Wer gewährt Beratungshilfe?
Die Beratungshilfe erteilen die Rechtsanwälte, die, wenn nicht besondere Ausnahmen eingreifen, zur Beratungshilfe verpflichtet sind. Das Amtsgericht kann die Beratungshilfe gewähren, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten der Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.
Wie erhält man Beratungshilfe?
Erforderlich ist ein Antrag, der mündlich oder schriftlich gestellt werden kann. Sie können den Antrag bei dem Amtsgericht stellen oder Sie können unmittelbar einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen. Der Rechtsanwalt wird Ihren Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe an das Amtsgericht weiterleiten. Für einen schriftlichen Antrag ist das untenstehende Formular zu benutzen.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht, sofern es nicht selbst die Beratung vornimmt, Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aus.
Die Beratungshilfe wird mit Mitteln bezahlt, die von allen Bürgern durch Steuern aufgebracht werden. Das Gericht muss deshalb sorgfältig prüfen, ob ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht. Haben Sie daher bitte Verständnis dafür, dass Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen müssen.
Bitte prüfen Sie jedoch vor Antragstellung:
- Ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und ob diese die Kosten der Rechtswahrnehmung übernimmt (erkundigen Sie sich im Zweifel bei Ihrer Versicherung),
- Ob für Sie eine andere Möglichkeit einer kostenlosen Beratung besteht, z.B. als Mitglied eines Mietervereins, einer Gewerkschaft oder einer anderen Organisation.
Weitere Informationen
Online-Verfahren im BayernPortal
BayernPortal
Es besteht die Möglichkeit zur Nutzung des Online-Verfahrens im BayernPortal für die bereits dort zur Verfügung gestellten Formulare. Die auf der Interseite des Amtsgerichts Hof aufgeführten Dokumente können weiterhin uneingeschränkt verwendet werden.
Anträge & Formulare
Weitere Anträge & Formulare befinden sich unter den jeweiligen Verfahrensübersichten.