Pressemitteilung 56 vom 19.12.14
Teures altes Cabrio
Die Kunststoffscheibe im Heck eines Cabrios ist zwar grundsätzlich von der Glasbruchversicherung einer Teilkaskoversicherung mit versichert. Schäden im Biegebereich für den Einklappvorgang deuten jedoch auf Verschleiß hin.
Der Kläger aus München besitzt ein Mercedes Benz Cabrio Typ SL 280, das am 10.12.97 erstmals zugelassen wurde. Es ist teilkaskoversichert bei einer Versicherung mit Sitz in Hannover.
Anfang 2012 machte der Kläger bei der Versicherung einen Glasbruchschaden geltend. Er hat das Hardtop seines eingewinterten Fahrzeugs entfernt und im Anschluss das Verdeck geschlossen. Beim Schließvorgang hörte er ein seltsames Geräusch und stellte später fest, dass die Heckscheibe gebrochen war.
Der Kläger ließ das Verdeck für Euro 1.856,40 reparieren. Er wollte den Schaden durch die Versicherung regulieren lassen.
Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Sie ist der Ansicht, dass es sich um einen reinen Verschleißschaden handelt. Eine Zahlung könne nur erfolgen, wenn es sich um einen Bruchschaden handelt, der durch eine Beschädigung oder Zerstörung bei einem Unfall oder einer Einwirkung von außen entstanden ist. Ursache des Schadens sei kein Unfall, sondern eine Materialversprödung.
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München gegen die Versicherung auf Zahlung von Euro 1.856,40. Die zuständige Richterin hat die Klage abgewiesen und somit der Versicherung Recht gegeben.
Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass nach den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen die Teilkaskoversicherung Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs zwar umfasst. Dabei stehe der Ersatzpflicht nicht entgegen, dass es sich bei der Heckscheibe des Cabrios nicht um Glas, sondern um Kunststoff handelt, denn der Begriff Glas sei im weiteren Sinne zu verstehen. Geregelt ist dort aber auch, dass Verschleißreparaturen nicht ersetzt werden.
Die Richterin kommt zu dem Ergebnis, dass der Schaden nicht durch ein Unfallereignis, sondern durch Verschleiß entstanden ist. Es sei keine Fehlfunktion der Mechanik des Verdecks festgestellt worden und das Verdeck habe störungsfrei geöffnet und geschlossen werden können. Die Heckscheibe sei 14 Jahre alt.
Es sei gerichtsbekannt, dass Kunststoffe -anders als Glas- einem nicht unerheblichen Alterungsprozess unterliegen und je nach Beanspruchung durch äußere Einwirkungen wie Hitze/Kälte/Temperaturwechsel, UV-Strahlung, mechanische Einwirkungen durch Druck oder Biegung u.ä. mehr oder weniger schnell spröde werden und schließlich brechen oder reißen können. In Cabrio-Stoffdächer eingebaute Kunststoffscheiben unterliegen zwangsläufig besonderer Beanspruchung allein unter Berücksichtigung der sehr hohen Temperaturen aufgrund direkter Sonneneinstrahlung sowohl auf die Scheibe bei geschlossenem Cabrio als auch auf die -hier zumal schwarze- Abdeckung im geöffneten Zustand eines typischerweise im Sommer genutzten Fahrzeugs. Hinzu kommt die mechanische Beanspruchung durch den Einklappvorgang. Aus vergleichbaren Fällen sei bekannt, dass sachverständigenseits von einer durchschnittlichen Lebenserwartung derartiger Scheiben von 10 Jahren, einer maximalen Lebenserwartung von 15 Jahren auszugehen ist.
Für einen Verschleißschaden spricht nach Ansicht des Gerichts auch das, was auf den vorgelegten Lichtbildern festgestellt wurde: Zu sehen ist bei geschlossenem Verdeck die dreigeteilte Heckscheibe (großer Mittelbereich, kleine Seitenbereiche rechts und links). Der schon milchig wirkende Kunststoff ist an den Randbereichen sowohl rechts als auch links mehrfach eingerissen. Die größten Schadstellen mit herausgebrochenen Bereichen befinden sich auf einer Höhe im Biegebereich für den Einklappvorgang. Auch rund um die bereits deutlich sichtbaren Risse sind auf den Lichtbildern mit halbgeöffnetem Verdeck in den Scheiben eine Vielzahl von kleineren Haarrissen und Eintrübungen zu sehen, die das typische Erscheinungsbild für spröde gewordene Kunststoffe sind, kurz bevor das Material bei weiterer mechanischer Beanspruchung bricht.
Monika Andreß
Urteil des Amtsgerichts München vom 21.5.14, Aktenzeichen 271 C 4878/14
Das Urteil ist rechtskräftig.