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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 09 vom 18.02.15

Aktueller Stand in Sachen Nachlassverfahren Cornelius Gurlitt

Im Hinblick auf aktuelle Anfragen zum Stand des Nachlassverfahrens Cornelius Gurlitt teilt das Amtsgericht München mit: Das Amtsgericht München konnte bisher aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und des Verhaltens der Cousine des Erblassers von Herrn Gurlitt, Frau Uta Werner, noch nicht über deren Erbscheinsantrag entscheiden. Über den Erbscheinantrag der Cousine des Erblassers Cornelius Gurlitt kann erst entschieden werden, wenn die vom Gesetz geforderte eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der von der Antragstellerin Uta Werner gemachten Angaben vorliegt. Diese eidesstattliche Versicherung kann nur vor einem deutschen Notar oder zu Protokoll des Gerichts abgegeben werden. Vor einem deutschen Notar hat Frau Uta Werner diese eidesstattliche Versicherung bisher nicht abgegeben. Die Akten befinden sich daher zur Zeit bei dem Gericht, das für den Wohnsitz der Antragstellerin zuständig ist, damit von ihr dort die eidesstattliche Versicherung abgegeben werden kann. Der Termin, bei dem die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung möglich ist, ist bereits anberaumt. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München kann über den Erbscheinantrag der Cousine erst entscheiden, wenn die Akten wieder in München vorliegen. Ob dann im Hinblick auf die erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments eine Beweisaufnahme durchzuführen ist oder sofort über den Antrag entschieden werden kann, muss die zuständige Richterin beurteilen. Ein konkreter Zeitraum für die weitere Dauer des Verfahrens kann derzeit nicht angegeben werden. Das Amtsgericht München bemüht sich darum, das Verfahren im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben schnellstmöglich zu betreiben, ist dabei aber natürlich an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Er dient zum Nachweis der Erbenstellung gegenüber Dritten. Die Erbenstellung ist aber vom Vorliegen eines Erbscheins unabhängig. Der Erbe kann daher auch ohne Erbschein verfügen, sobald er die Erbschaft angenommen hat.

Werden gegen die Wirksamkeit eines Testaments Einwände erhoben, kann das Nachlassgericht diese Einwände nur im Rahmen eines Erbscheinverfahrens prüfen. Solange kein wirksamer Antrag vorliegt, hat das Gericht keine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit.

Monika Andreß