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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 14 vom 20.03.15

Leichtgläubige Versicherung

Bestreitet der Versicherungsnehmer gegenüber seiner Versicherung, den Schaden verursacht zu haben, kann die Versicherung selbst entscheiden, ob sie dennoch zahlt oder nicht. Sie muss ihrem Versicherungsnehmer nicht die Kosten für ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten zum Beweis seiner Unschuld erstatten.

 

Die Klägerin aus Taufkirchen bei München ist Halterin eines PKW VW Golf. Am Nachmittag des 29.12.08 parkte sie ihren PKW in einer Parkbucht in der Lindwurmstraße in München. Hinter ihrem PKW war ein PKW BMW abgestellt. Nach kurzer Zeit kehrte sie zurück, um weiter zu fahren. Wegen eines quer vor ihrem Fahrzeug abgestellten PKW fuhr sie vorsichtig ein kleines Stück zurück und berührte mit der hinteren Stoßstange minimal die vordere Stoßstange des hinter ihr abgestellten PKW BMW. Sie hielt an und schaute nach, ob ein Schaden einstanden ist. Dies war nach ihrer Meinung nicht der Fall. Bei dem PKW BMW stand eine Frau, die der Klägerin gegenüber behauptete „Sie sind mir reingefahren“. Die Klägerin kontrollierte nochmals, ob ein Schaden entstanden ist, konnte nichts feststellen, parkte aus und fuhr weiter.

Die Halterin des PKW BMW erstattete Strafanzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen die Klägerin. Die Staatsanwaltschaft München I leitete ein Ermittlungsverfahren ein. Von der Polizei wurden zwei Zeuginnen vernommen, die beide angaben, dass beim Ausparkvorgang die Klägerin den PKW BMW mehrere Male touchiert und beschädigt habe.

Am 5.6.09 regulierte die beklagte KFZ Haftpflichtversicherung der Klägerin den angezeigten Schaden in Höhe von 985,78 Euro.

Die Klägerin wollte sich aus Sorge um eine Beitrags-Höherstufung bei der Versicherung damit nicht abfinden und ließ von einem Sachverständigen ein Gutachten zum Beweis dafür anfertigen, dass die Schäden am PKW BMW nicht durch ihr Fahrzeug verursacht worden sind. Das Gutachten hat ergeben, dass tatsächlich der Schaden nicht von ihrem Fahrzeug herrühren kann.

Die Klägerin verlangte daraufhin die Kosten für das Gutachten in Höhe von 1277 Euro von ihrer Versicherung ersetzt. Sie ist der Meinung, dass die beklagte Versicherung vor der Schadensregulierung verpflichtet gewesen wäre, selbst ein Gutachten einzuholen.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung. Daher erhob die Klägerin Klage zum Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Die Klägerin bleibt auf den Kosten für das Gutachten sitzen.

Das Gericht führt aus, dass die Versicherung keine Pflichten aus dem Versicherungsverstrag verletzt habe. Aufgrund ihres Regulierungsermessens sei die Versicherung berechtigt gewesen, den Unfallschaden des Unfallgegners zu regulieren. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hafte die Versicherung direkt gegenüber dem Unfallgegner. Sie dürfe selbständig darüber entscheiden, ob sie den Schaden reguliert oder nicht. Sie sei nicht gehalten, eine Regulierung zu verweigern, weil ihr Versicherungsnehmer eine Schadensersatzpflicht bestreitet. Sie habe im Rahmen ihres Ermessensspielraumes selbständig über die Befriedigung der an sie gerichteten Ansprüche zu befinden. Entscheidend für das Regulierungsverhalten des Versicherers sei sein Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Regulierung. Der Ermessensspielraum gehe so weit, dass der Versicherer auch dem Aspekt der Prozessökonomie den Vorrang geben dürfe. Die beklagte Versicherung habe vor der Regulierung den Sachverhalt unter Berücksichtigung des Inhalts der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft geprüft. Darin waren zwei Zeugenaussagen, mit dem Inhalt, dass die Klägerin mehrmals gegen den BMW gefahren sei. Eine der beiden Zeuginnen sei am Geschehen völlig unbeteiligt gewesen. Die beklagte Versicherung habe auch keine Möglichkeit gehabt, eine sofortige Begutachtung einzuleiten, da die Klägerin keine zeitnahe Schadensmeldung gemacht habe. Die beklagte Versicherung sei in Anbetracht der Höhe des regulierten Schadens von unter 1000 Euro auch aus wirtschaftlichen Gründen berechtigt gewesen, von weiteren Ermittlungen abzusehen.

Urteil des Amtsgerichts München vom 5.7.13, Aktenzeichen 331 C 13903/12
Das Urteil ist rechtskräftig.

Monika Andreß