Pressemitteilung 78 vom 20.11.15
Reisen in Zeiten von IS
Die allgemein bekannte Terrorgefahr in den Ländern des arabischen Frühlings rechtfertigt in der Regel nicht einen Reiserücktritt wegen höherer Gewalt.
Ein Ehepaar aus Nürnberg buchte bei einem Münchner Reiseveranstalter eine Rundreise nach Marokko mit den Zielen Rabat, Marrakesch und Casablanca in der Zeit vom 15.04.2015 bis 22.04.2015. Mit Schreiben vom 17.11.2014 trat das Ehepaar von der Reise zurück wegen der gesamtpolitischen Lage. Diese habe sich in der Zeit von Juni 2014, als die Reise gebucht wurde, bis zum Reiserücktritt im November 2014 wegen der dramatischen und nicht vorhersehbaren Terroraktionen verändert. Zudem bestehe eine zunehmende Gefahr, dass die Ebola Epidemie auch auf Marokko übergreife. Außerdem bestehe eine Berechtigung zum Rücktritt von der Reise, da der Veranstalter das Ehepaar weder vor noch bei der Reisebuchung weder mündlich noch schriftlich in Form einer allgemeinen oder konkreten Reisewarnung informiert habe.
Der Reiseveranstalter berechnete eine Stornogebühr von 20 Prozent des Reisepreises und verrechnete die Anzahlung in Höhe von 435,20 Euro mit der Stornogebühr.
Mit der Klage fordert das Ehepaar die Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises zurück. Es ist der Meinung, dass es zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigt ist und keine Stornogebühr zu zahlen ist.
Das Reiseunternehmen vertritt die Ansicht, dass Marokko, wie auch andere weitere Urlaubsländer, zum Beispiel die Türkei, seit dem sogenannten arabischen Frühling im Frühjahr 2011 immer wieder allgemein anschlagsgefährdet gewesen seien. Eine konkrete Gefährdungslage habe nicht vorgelegen.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab und gab damit dem Reiseveranstalter Recht.
Die Ebola Epidemie in Westafrika grassiere dort bereits seit Sommer 2014, eine Weiterverbreitung in angrenzende afrikanische Länder sei nicht ausgeschlossen gewesen und die Situation sei insoweit im November 2014 nicht wesentlich schlechter gewesen als im Zeitpunkt der Reisebuchung im Sommer 2014.
Die erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund habe in sämtlichen nordafrikanischen Ländern seit dem sogenannten arabischen Frühling 2011 und der zunehmenden Destabilisierung Libyens bestanden. Insoweit handelte es sich um eine Problematik, die nicht nur auf der Seite des Auswärtigen Amtes den entsprechenden Sicherheitshinweisen, sondern auch den aktuellen Presseveröffentlichungen und den Berichterstattungen im Fernsehen und Rundfunk entnehmbar war so das Gericht. Höhere Gewalt sei ein von außen kommendes Ereignis, das in keinem betrieblichen Zusammenhang zum Reiseveranstalter steht, zum Beispiel Epidemien, Naturkatastrophen, der Fall Tschernobyl oder bürgerkriegsähnliche Zustände in einem Land. Hiervon abzugrenzen sei das allgemeine Lebensrisiko, das heißt allgemeine politische Krisen, die schon seit Längerem bestehen und die die Durchführung der konkreten Reise nicht verhindern. Der Vortrag des Ehepaares sei nur pauschal und genüge nicht, eine konkrete Gefahr unmittelbar bevorstehender bürgerkriegsähnlicher oder speziell den Tourismus gefährdender Zustände zu begründen. Insoweit ist zwar der Klagepartei Recht zu geben, dass sich die Sicherheitslage insbesondere durch den IS-Terrorismus möglicherweise verschlechtert hat wie den weltweiten Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes zu entnehmen ist. Dies gilt jedoch nicht nur für Marokko, sondern auch für eine ganze Reihe anderer Länder, auch für Europa, so das Gericht weiter.
Das Gericht sieht keine Verletzung einer Aufklärungspflicht auf Seiten des Reiseveranstalters. Eine derartige Aufklärungspflicht scheide aus, da zum einen nicht sicher beurteilt werden könne, wie sich die konkrete Sicherheitslage in diesen Ländern entwickelt und zum anderen der Reiseveranstalter gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen weitaus weniger kompetent hinsichtlich der Einschätzung der Sicherheitslage sei.
Urteil des Amtsgerichts München vom 12.08.2015, Aktenzeichen 231 C 9637/15
Das Urteil ist rechtskräftig.
Monika Andreß